Rn 2
I entspricht § 98 ZPO (s § 98 ZPO Rn 1 ff). Er umfasst gerichtliche Vergleiche nach § 36u setzt damit voraus, dass die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügen können, s § 36 Rn 2. Eine für die Wirksamkeit des Vergleichs erforderliche gerichtliche Genehmigung (zB nach § 156 II) muss ebf vorliegen. Ob ein Umgangsvergleich unter I fällt oder eine sonstige Erledigung gem II m der Anwendbarkeit von § 81 vorliegt, weil in Umgangssachen als nicht reine Antragsverfahren das Verfahren bei einer Einigung erst durch den Billigungsbeschluss beendet wird, ist umstr (zum Streitstand: Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels § 83 Rz 13).
I ist dispositiv, dh eine v den Beteiligten in dem Vergleich getroffene Kostenregelung geht vor. Liegt eine solche vor, stellt diese gem § 86 I Nr 2, 3 einen Vollstreckungstitel dar, aus dem die Kostenfestsetzung nach § 85 iVm §§ 103 ff ZPO betrieben werden kann. Einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach §§ 81 ff bedarf es dann nicht. Die Beteiligten können auch die Kostenregelung des I in dem Vergleich ausdr oder stillschweigend abbedingen (BGH FamRZ 07, 552; 06, 853); über die Kosten ist dann gem § 81 zu entscheiden. Enthält der Vergleich hingegen keine Kostenregelung, greift grds die in I normierte Gerichtskostenteilung unter den Beteiligten bei Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten. §§ 81 III, 158c IV, 174 S 2, 191 S 2 sind zu beachten. Zur Beteiligtenstellung des JugA s § 81 Rn 1. Bei mehreren Beteiligten bedeutet Gerichtskostenteilung eine Teilung nach Köpfen. Stehen jedoch auf einer Seite mehrere Beteiligte m gleichgerichtetem Interesse, wie zB die Großeltern im Umgangsverfahren nach § 1685 BGB gg die Eltern, gelten diese zusammen als ein Teil (Sternal/Weber Rz 7). Obgleich sich nach I die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es in Familiensachen gem § 81 I 3 stets einer ausdr gerichtlichen Kostenentscheidung (aA, nämlich freigestellte nur deklaratorische Kostenentscheidung, Brandbg FamRZ 08, 1202; Frankf BeckRS 05, 00680; wohl auch BGH FamRZ 07, 552). I findet auf Verfahrenserledigung durch außergerichtlichen Vergleich entspr Anwendung (BGH FamRZ 06, 853; Kobl MDR 15, 975 jew zu § 98 S 2 ZPO; aA Sternal/Weber Rz 10, der II für maßgeblich hält).