Rn 1

Die Vorschrift regelt abw v ihrer Überschrift lediglich die Kostenentscheidung bei einem erfolglosen Rechtsmittel. Sie ist angelehnt an § 97 I ZPO u umfasst auch die Rechtsmittelrücknahme nach § 67 IV (KG FamRZ 16, 81; § 67 Rn 4). Bei erfolgreichem Rechtsmittel gilt § 81. In dessen Rahmen kann bei der Ermessenabwägung der Gedanke des § 97 II ZPO berücksichtigt werden.

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