Gesetzestext

 

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt abw v ihrer Überschrift lediglich die Kostenentscheidung bei einem erfolglosen Rechtsmittel. Sie ist angelehnt an § 97 I ZPO u umfasst auch die Rechtsmittelrücknahme nach § 67 IV (KG FamRZ 16, 81; § 67 Rn 4). Bei erfolgreichem Rechtsmittel gilt § 81. In dessen Rahmen kann bei der Ermessenabwägung der Gedanke des § 97 II ZPO berücksichtigt werden.

B. Norminhalt.

 

Rn 2

Während gem § 113 I 2 iVm § 97 I ZPO bzw § 117 II 1 iVm § 516 III ZPO in Ehe- u Familienstreitsachen abgesehen v den Sonderregelungen der §§ 150, 243 der Rechtsmittelführer stets die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels trägt, ist § 84 als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Damit ist die Kostenlast des Rechtsmittelführers bei erfolglosem Rechtsmittel in fG-Familiensachen zwar der Regelfall; das Gericht kann jedoch im Einzelfall auch nach § 81 entscheiden. Das kommt zB in Betracht, wenn das Rechtsmittel aufgrund einer veränderten Sach- u/oder Rechtslage keinen Erfolg hat, zB wenn ein Kind sich im Sorgerechtsverfahren im Beschwerdeverfahren nun für den anderen Elternteil ausspricht. Zu nicht mit Kosten belegbaren Beteiligten s § 81 Rn 5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge