Rn 1
Der 8. Abschn des 1. Buches des FamFG enthält allgemeine Regelungen für die Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen und in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Durch die Einfügung eines Allgemeinen Teils sollte die im früheren FGG noch sehr unübersichtliche Regelung der Vollstreckung vereinfacht werden. Wegen vieler, verstreuter Sondervorschriften (vgl §§ 53, 120, 209 III 1, 216 II, 242, 371, 388 ff, 409) und insb der notwendigen Abgrenzung zu verfahrensleitenden Anordnungen, für die § 35 und nicht die §§ 86 ff gelten, ist dieses Vorhaben aber nur teilw gelungen.
Rn 2
Die §§ 86–96a unterteilen sich in 3 Unterabschnitte: Der 1. Unterabschnitt (§§ 86–87) enthält Vorgaben für die möglichen Vollstreckungstitel, Regelungen zur Einleitung und den Beginn des Vollstreckungsverfahrens und zur Beschwerde, die für alle von diesem Abschn erfasste Verfahrensarten gelten. Im 2. Unterabschnitt (§§ 88–94) finden sich besondere Vorschriften für die Vollstreckung von Titeln, die auf Herausgabe einer Person oder auf die Regelung von Umgang gerichtet sind. Der 3. Unterabschnitt (§§ 95–96a) verweist schließlich für zahlreiche Materien auf die Regelungen zur Zwangsvollstreckung in der ZPO und sieht ferner Sondervorschriften für die Vollstreckung in Gewaltschutz-, Ehewohnungs- und Abstammungssachen vor.
Rn 3
Zeitlich anwendbar sind die §§ 86 ff auf alle Vollstreckungsverfahren, die nach dem 1.9.08 eingeleitet wurden (BGH FamRZ 15, 2147; Stuttg FamRZ 10, 1594). Der sachliche Anwendungsbereich dieses Abschn ist allerdings erheblich eingeschränkt: Zum einen findet er nach § 113 I 1 keine Anwendung in Ehesachen (§ 121) und in Familienstreitsachen (§ 112). Für diese Verfahren gelten vielmehr die Zwangsvollstreckungsregelungen der ZPO entspr (vgl §§ 113, 120). Zum anderen ist die Vollstreckung nach den §§ 86 ff auf Endentscheidungen (§ 38 I) und andere verfahrensabschließende Entscheidungen beschränkt. Für alle verfahrensleitenden Anordnungen ist hingegen § 35 einschlägig.
Rn 4
Im Ergebnis geht es im 8. Abschn daher um die Vollstreckung von Familiensachen, die nicht primär vermögensrechtlicher Natur sind (Sorge- und Umgangsrecht, Gewaltschutz, Ehewohnungs- und Haushaltssachen) sowie um sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Nachlassverfahren, Betreuung und Unterbringung). Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Titels findet im Vollstreckungsverfahrens grds nicht mehr statt. Aus Gründen des Kindeswohls können aber gerade bei Umgangstiteln neu hinzugetretene Umstände unter engen Voraussetzungen auch noch im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden (BGH NJW-RR 12, 324, 326 [BGH 01.02.2012 - XII ZB 188/11]; vgl auch § 93 I Nr 4).