Rn 13
Auch hinsichtlich der Vollstreckungsklausel dreht das FamFG das aus der ZPO bekannte Regel-Ausnahme-Verhältnis um: Eine Vollstreckungsklausel ist grds entbehrlich und nur dann erforderlich, wenn der Titel nicht durch das Gericht vollstreckt wird, das ihn erlassen hat. Hintergrund ist, dass in den meisten der den §§ 86 ff unterliegenden Verfahren eine Vollstreckung der Entscheidung durch das Gericht selbst erfolgt und dieses daher auch die Einhaltung der weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen bei Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen kontrollieren kann und muss. Entscheidend ist insoweit die identische sachliche, örtliche und funktionale Zuständigkeit, nicht aber die Identität des Spruchkörpers (Haußleiter/Gomille Rz 13). Für Vollstreckungen im Ausland hebt § 44a I IntFamRVG das Klauselerfordernis ungeachtet von § 86 FamFG insgesamt auf (BRDrs 254/21, S 55; Klinkhammer FamRZ 22, 325, 327). Abs 3 findet auch für vollstreckbare Vergleiche Anwendung, auch wenn diese nicht iSd Legaldefinition in § 38 III 3 FamFG ›erlassen‹ werden (Brandbg FamRZ 19, 1946).
Rn 14
Ist ausnahmsweise doch ein anderes Organ für die Vollstreckung zuständig, so muss eine Vollstreckungsklausel erteilt werden. Nach OLG Brandenburg (FamRZ 19, 1268) soll das auch gelten, wenn dem vollstreckenden Gericht bei Vollstreckungsbeginn wegen eines anhängigen Beschwerdeverfahrens die Akten nicht vorliegen. Eine solche Auslegung findet jedoch weder im Wortlaut noch im Regelungszweck des § 86 III eine Stütze (ebenso Sternal/Giers Rz 16; BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 17). Nach OLG Zweibrücken (FamRZ 20, 1672) soll über den Wortlaut des § 86 III hinaus eine Vollstreckungsklausel auch dann entbehrlich sein, wenn den Titel zwar das Beschwerdegericht erlassen hat, die Akte inzwischen aber wieder zurück zum erstinstanzlichen Gericht gelangt und dieses auch für die Vollstreckung zuständig ist.
Rn 15
Die Erforderlichkeit einer Vollstreckungsklausel wird bei einstweiligen Anordnungen durch die Sonderregelung in § 53 zusätzlich eingeschränkt. Danach ist eine Vollstreckungsklausel nur erforderlich, wenn sich die Vollstreckung gegen einen nicht im Titel bezeichneten Beteiligten richtet. Das Verhältnis von § 86 III zu § 53 ist umstritten. Richtigerweise geht § 86 III vor. Auch gegen eine nicht im Titel genannte Person ist eine Vollstreckungsklausel daher nicht erforderlich, wenn das Gericht die Vollstreckung seines eigenen Titels überwacht (ebenso BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 18; Giers FGPrax 09, 47, 50; aA Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 7).