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§ 87 enthält mehrere unterschiedliche Regelungen über die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens. Abs 1 befasst sich mit der Einleitung von Verfahren vAw. Abs 2 stellt Voraussetzungen für den Vollstreckungsbeginn auf. Abs 3 regelt die Befugnisse des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Vollstreckung und Abs 4 die Beschwerdemöglichkeit gegen gerichtliche Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren. Abs 5 beschäftigt sich schließlich mit den Kosten der Vollstreckung.

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