Rn 10

Abs 5 ordnet die entsprechende Anwendung der §§ 53–58 ZPO an und trägt damit den prozessualen Besonderheiten einer Betreuung und Pflegschaft (§ 53 ZPO), der Vornahme einzelner Verfahrenshandlungen ohne Ermächtigung (§ 54 ZPO) und der Prüfung der Verfahrensfähigkeit von Ausländern (§ 55 ZPO) Rechnung. Beteiligte können ferner zur Verfahrensführung unter Vorbehalt zugelassen werden (§ 56 Abs 2 ZPO); zudem kann ein Verfahrenspfleger bestellt werden (§§ 57, 58 ZPO).

Ein nicht verfahrensfähiger Beteiligter kann auch zur Verfahrensführung unter Vorbehalt (§ 56 Abs 2 ZPO) zugelassen oder ein Prozesspfleger nach § 57 ZPO bestellt werden (BGH Rpfleger 89, 102, 103), um ihr rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) nicht zu wahren (Begr zu § 9 RegE in BTDrs 16/6308, S 180) und die effektive Ausübung der Verfahrensrechte iSd verfahrensgestaltenden Wirkung der Grundrechte (BVerfGE 53, 69, 74 [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77]) sicherzustellen. Ein Verfahrenspfleger kann auch bei herrenlosen Grundstücken oder Schiffen bestellt werden (§ 58 ZPO).

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