Rn 4

Verfahrensfähig sind nach dieser Bestimmung auch die beschränkt Geschäftsfähigen, bspw, wenn sie zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB) oder zur Dienst- oder Arbeitsaufnahme (§ 113 BGB) ermächtigt sind. Eine beschränkte Geschäftsfähigkeit kann sich auch aus dem Öffentlichen Recht ergeben (Begr zu § 9 RegE in BTDrs 16/6308, 180). Mängel können rückwirkend bis zum Abschluss des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz geheilt werden (Holzer/Holzer § 9 Rz 4). Ein 14-jähriges Kind ist im Verfahren nach § 1666 BGB nicht nach Abs 1 Nr 3 verfahrensfähig (Frankf NJW-RR 22, 874 [OLG Hamm 24.01.2022 - 13 WF 210/21]; München ZKJ 20, 67 ff [OLG Schleswig 08.11.2018 - 8 WF 170/18]), wohl aber in Verfahren nach §§ 1632 Abs 4 S 1 BGB, 151 Nr 3 FamFG (Ddorf ZKJ 20, 104f [OLG Düsseldorf 13.08.2019 - 6 WF 169/19]).

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