Rn 5

Die Bestimmung erweitert die Verfahrensfähigkeit für beschränkt Geschäftsfähige nach Vollendung des 14. Lebensjahres und ermöglicht die eigenständige Geltendmachung von Rechten im kindschaftsrechtlichen Verfahren ohne Mitwirkung gesetzlicher Vertreter. Sie schafft ein Pendant zu den Widerspruchs- und Mitwirkungsrechten des genannten Personenkreises (zB § 1671 Abs 2 Nr 1 BGB) und stellt den notwendigen Gleichlauf von Verfahrensrecht und materiellem Recht her (Begr zu § 9 RegE in BTDrs 16/6308, 180).

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