Rn 4

§ 90 II enthält zusätzliche Einschränkungen, wenn sich der unmittelbare Zwang gegen das Kind selbst und nicht gegen die es betreuende Person richtet. In diesem Fall ist der Einsatz von unmittelbarem Zwang ausgeschlossen, wenn durch ihn lediglich die Ausübung eines Umgangsrechts durchgesetzt werden soll. Gegen ein sich dauerhaft und ohne nachvollziehbare Gründe weigerndes Elternteil darf hingegen unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn nur so der Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern ermöglicht werden kann (Frankf NJW 02, 3785 [OLG Frankfurt am Main 03.09.2002 - 1 UF 103/00]).

 

Rn 5

Auch bei der Vollstreckung eines Herausgabetitels gegen das Kind selbst ist besondere Rücksicht auf das Kindeswohl und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu nehmen. Ein entscheidendes Kriterium ist dabei das Alter des Kindes. Je älter und verständiger das Kind ist, desto eher muss sein entgegenstehender Wille berücksichtigt werden. Bei fast volljährigen Kindern wird daher die Durchsetzung eines Herausgabetitels gegen den Willen des Kindes mit unmittelbarem Zwang regelmäßig ausscheiden (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 7; MüKoFamFG/Zimmermann Rz 14 mwN; aA Hamm FamRZ 20, 1490, 1492f). Die in Abs 2 erwähnte Kindeswohlprüfung berücksichtigt lediglich, ob der unmittelbare Zwang als solcher mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Die umfassende Kindeswohlprüfung des Erkenntnisverfahrens wird hingegen nicht wiederholt (Hamm FamRZ 20, 1490, 1492). Aus diesem Grunde soll nach Ansicht des OLG Hamm (FamRZ 20, 1490, 1494) auch eine vorherige persönliche Anhörung des Kindes im Regelfall nicht erforderlich sein (anders noch Hamm FamRZ 18, 1938).

 

Rn 6

§ 90 II findet keine, auch keine entsprechende, Anwendung für betreute Personen. IRd § 1821 II BGB ist allerdings auch der Wunsch des Betreuten, wo er leben möchte, zu berücksichtigen und die Durchführung der Vollstreckung darf, auch wenn der Betreute Widerstand leistet, seine Würde nicht verletzen.

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