Rn 7
Die Entscheidung, unmittelbaren Zwang anzuordnen, liegt im gerichtlichen Ermessen (›kann‹). Das Gericht hat dabei die gesamten Umstände des Falles zu würdigen.
Rn 8
Die Entscheidung über die Anordnung unmittelbaren Zwangs ergeht durch einen eigenständigen Beschluss, der von der Entscheidung über die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 89 zu trennen ist. Die Anordnung sollte in den Tenor der Entscheidung aufgenommen werden (BGH NJW-RR 16, 1153 [BGH 03.08.2016 - XII ZB 86/15]). Eine genauere Auflistung der situationsabhängigen Maßnahmen im Tenor ist nicht sinnvoll und der Satz ›Zur Vollstreckung wird unmittelbarer Zwang angeordnet‹ insoweit ausreichend (MüKoFamFG/Zimmermann Rz 6). Auch der Beschluss nach § 90 I kann mit der sofortigen Beschwerde nach § 89 IV angegriffen werden.
Rn 9
Mit der Durchführung des unmittelbaren Zwangs beauftragt das Gericht den Gerichtsvollzieher, der wiederum Unterstützung durch polizeiliche Vollzugsbeamte anfordern kann (§ 87 III iVm § 757a ZPO).
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