Rn 12
§ 93 II verweist auf §§ 775 Nr 1 u 2, 776 ZPO. Diese Vorschriften enthalten weitere Vorgaben, wie die betroffenen Vollstreckungsorgane (Gericht, Gerichtsvollzieher) bei einer Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung zu verfahren haben.
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