Rn 2

Wird die herauszugebende Person, trotz einer Durchsuchung der Wohnung (§ 91) oder, weil der Verpflichtete diese verhindert hat, nicht vorgefunden, kann das Gericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Person verlangen. Das Gericht trifft diese Entscheidung nach seinem Ermessen und von Amts wegen auch ohne einen gesonderten Antrag. Eine eidesstattliche Versicherung für den Fall des Nichtauffindens des Kindes kann auch bereits in den Beschluss aufgenommen werden, der die Herausgabe des Kindes und die Durchsuchung der Wohnung des Verpflichteten anordnet. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde nach § 87 IV angreifbar.

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