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§ 96 enthält ergänzende Sonderregelungen für die Vollstreckung von Titeln nach dem GewSchG und in Ehewohnungssachen. Durch sie soll die Vollstreckung zusätzlich vereinfacht werden. Abs 1 ermöglicht die Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers durch den Berechtigten, um einen Unterlassungstitel durchzusetzen. Abs 2 ermöglicht in Ehewohnungssachen eine mehrfache Einweisung des Berechtigten in den Besitz an der Ehewohnung, ohne dass hierfür eine erneute Zustellung des Beschlusses an den Verpflichteten notwendig wäre.

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