a) Grundsatz.
Rn 6
Das dem Gewaltenteilungsgrundsatz und dem § 1 GVG zugrunde liegende Verständnis einer hinreichenden organisatorischen und va auch personellen Trennung der Gerichte als Rechtsprechungsorgane von der staatlichen Exekutive, den Verwaltungsbehörden (dazu BVerfG NJW 81, 912 [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvL 114/78]), hat Auswirkungen für die einzelnen Richter. Nach § 4 I DRiG darf ein Richter nicht zur gleichen Zeit Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt wahrnehmen (dazu Staats DRiZ 01, 103 ff). Diese Unvereinbarkeitsregelung, die zugleich eine Einschränkung von Grundrechten des Richters enthält, erfasst wegen der darin liegenden Zuordnung zur Exekutive unabhängig von der Art der verwaltenden Tätigkeit – kommunale Selbstverwaltung oder mittelbare Staatsverwaltung – auch die gleichzeitige Mitgliedschaft in nach jew Landesrecht mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben betrauten kommunalen Gremien (BVerwG DVBl 00, 1138; VG Cottbus JMBL BB 08, 143, Kreistagsvorsitz/Kreistagsausschuss in Bbg). In § 4 I DRiG wird nach hA allerdings seit jeher vorbehaltlich abw Regelung im einschlägigen Kommunalverfassungsrecht des Landes keine Einschränkung des allg gebilligten Rechts auf Mitwirkung in Stadt- und Gemeinderäten gesehen, die neben Verwaltungsaufgaben auch Normsetzungsbefugnisse auf Ortsebene wahrnehmen (dazu BVerwG DVBl 90, 158 [BVerwG 16.10.1989 - BVerwG 7 B 138/89], Schmidt-Räntsch § 4 Rz 7, 19, speziell für die Verwaltungsgerichtsbarkeit indes weiter gehend § 54 III VwGO). In Rspr und Lit ist auch dies nicht unumstritten (BVerwGE 25, 210, 41, 195 [BVerwG 27.10.1966 - BVerwG II C 103.63], jew offengelassen). Die Problematik zeigt sich insb bei der Bewertung sog ›Annexe‹ zu derartigen Betätigungen in Kommunalparlamenten. So stellt sich jedenfalls die Wahrnehmung des Vorsitzes im Aufsichtsrat eines als private Kapitalgesellschaft geführten kommunalen Versorgungsunternehmens als Ausübung vollziehender Gewalt im Bereich kommunaler Daseinsvorsorge dar, die gegen § 4 I DRiG verstößt (OVG Münster Urt v 8.12.06 – 1 A 3842/05). Auch die Tätigkeit im Vwrat einer öffentlichen Sparkasse fällt unter die Ausübung vollziehender Gewalt und ist nach § 4 I DRiG unzulässig (BVerwGE 41, 195). Mit dem Eintritt eines Richters in die Regierung des Bundes oder eines Landes enden das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung des Richteramts (§ 36 II DRiG).
b) Ausnahmen.
Rn 7
Gesetzlich ausdrücklich zugelassene Ausn von der Unvereinbarkeitsregel und damit letztlich dem Gewaltenteilungsgrundsatz in diesem Bereich finden sich in § 4 II DRiG. Dort sind neben der Gerichtsverwaltung einschl der sog Justizverwaltung (Nr 1, dazu vor §§ 21a ff Rn 11), für die § 42 DRiG sogar eine grds Verpflichtung zur Übernahme von Tätigkeiten begründet, konkrete gesetzliche Aufgabenzuweisungen (Nr 2), Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung (Nr 3), insb die Mitwirkungen bei Prüfungen (Nr 4) und die Leitung personalvertretungsrechtlicher Einigungsstellen (Nr 5) genannt. In diesem Bereich gelten über § 46 DRiG und entspr landesrechtliche Bestimmungen die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Anzeige bzw die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten entspr. Sie sollen dem Dienstherrn eine Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ermöglichen. Das Verbot einer gleichzeitigen Aufgabenwahrnehmung lässt die in der Praxis häufigen Abordnungen von Richtern in die Verwaltung zu. Während der Dauer der Abordnung darf aber keine Recht sprechende Tätigkeit ausgeübt werden. Bei der Verwendung von Beamten als Richter kraft Auftrags gelten die §§ 14, 15 DRiG. Der § 14 DRiG, wonach ein Beamter zum Richter kraft Auftrags ernannt werden kann, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll, macht deutlich, dass diese Ernennung auf eine Beendigung des Beamtenverhältnisses und damit der Tätigkeit iRd vollziehenden Gewalt gerichtet ist und dass durch sie ein neues, vom Beamtenverhältnis zu unterscheidendes Dienstverhältnis begründet wird (BVerwG PersR 93, 268 [BVerwG 29.03.1993 - BVerwG 6 P 19.91]; OVG Magdeburg ZBR 12, 353 [OVG Sachsen-Anhalt 16.04.2012 - 1 L 30/12]). Für die Dauer des Richteramts ruhen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der nachwirkenden Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken (§ 15 I 3 DRiG). Die bisherige Beschäftigungsbehörde ist rechtlich durch die Ernennung lediglich in gleicher Weise betroffen wie bei sonstigen Fällen eines Ausscheidens aus dem Dienst, das sie nicht beeinflussen kann.
c) Sonstige Nebentätigkeiten.
Rn 8
Eine Nebentätigkeit von Richtern im nicht staatlichen Bereich wird von § 4 I DRiG grds nicht ausgeschlossen; sie unterliegt allein dem Nebentätigkeitsrecht, das im DRiG nur in Ansätzen geregelt ist. Dort finden sich Sonderbestimmungen für eine Betätigung als Schiedsrichter oder Schlichter (§ 40 DRiG), insb als Vorsitzender von Einigungsstellen iS § 76 BetrVG (dazu BVerwG DVBl 84, 49) und ein Verbot der Ersta...