Gesetzestext
Die richterliche Gewalt wird durch un abhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
A. Sachliche richterliche Unabhängigkeit als Aspekt der Gewaltenteilung.
I. Rechtsprechung.
Rn 1
Die staatlichen Gerichte sind Organe der nach dem im GG als ›unabänderlich‹ angelegten System einer Dreiteilung der staatlichen Gewalt (Art 20 II 2, 79 III GG) von der Legislative und der Exekutive unabhängigen und gleichberechtigt neben diesen stehenden Rspr (Art 92 ff GG). Die ›dritte‹ Gewalt wird durch die Gerichte der verschiedenen gleichwertigen Gerichtsbarkeiten ausgeübt (Art 92, 95 I GG). Die Gerichte sind intern hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Aufgabe regelmäßig in Abteilungen und ggf Spruchkörper gegliedert.
II. Weisungsfreiheit der Richterinnen und Richter.
1. Bedeutung für den Rechtsstaat.
Rn 2
Die sachliche Unabhängigkeit der Richter ist ein zentrales Element des funktionierenden Rechtsstaats und gilt für alle Gerichtsbarkeiten. So wird bspw die in ihrer Anfangszeit oft nicht gewollte Unabhängigkeit der Richter in der allg Verwaltungsgerichtsbarkeit speziell von Verwaltungsbehörden von § 1 VwGO ausdrücklich hervorgehoben (entspr für die Sozial- und Finanzgerichte als besondere Verwaltungsgerichte §§ 1 SGG, 1 FGO). Die Unabhängigkeit der Richter ist mit der Aufklärung als Gegenentwurf zu einer damals von Monarchen bestimmten absolutistischen Kabinettsjustiz ins Blickfeld geraten. Sie soll sicherstellen, dass die Entscheidungen der Gerichte vom gesetzlichen Richter (§ 16 S 2 GVG) nach Recht und Gesetz (Art 20 III GG) und insb frei von sachfremden Einflussnahmen aus dem Bereich der Exekutive (hierzu Hochschild ZRP 11, 65, der für eine weitgehende Selbstverwaltung im Bereich der Justiz plädiert, vgl dazu auch Weber DRiZ 12, 16, 59; Weber-Grellet DRiZ 12, 2, 46) oder aus dem damit heute vielfach ›verzahnten‹ politischen Raum getroffen werden. Damit in unmittelbarem Zusammenhang steht die in den 16 Bundesländern unterschiedlich beantwortete Frage, in welchem Umfang die Richterschaft bei der Besetzung von Richterstellen beteiligt werden soll. Ein wesentliches Problem liegt ferner in der notwendigen Handhabung der eigenen inneren Unabhängigkeit durch die Richterinnen und Richter etwa mit Blick auf ›Beförderungsprognosen‹, Vorprägungen der eigenen Persönlichkeit durch Herkunft und Sozialisation oder in öffentlichem Druck, etwa durch tendenziöse Medienberichte zu laufenden Gerichtsverfahren (dazu Papier NJW 01, 1089) oder begleitende Meinungsäußerungen in den sozialen Netzwerken. Die Notwendigkeit, sich von derartigen ›Beeinflussungen‹ so weit als möglich innerlich frei zu machen, stellt hohe Anforderungen an die Persönlichkeit der Richterinnen und Richter (dazu etwa Rennert DRiZ 13, 214). Diese ›innere‹ Unabhängigkeit kann keine Verfassung sicherstellen. Nach der Rspr des EGMR (Medien und Recht 06, 355) hat die Presse in ihrer Rolle als ›watching dog‹ zwar auch die Aufgabe, kritische Fragen zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege als einer wesentlichen Institution jeder demokratischen Gesellschaft zu stellen, sie muss dabei aber auf die besondere Rolle der Gerichtsbarkeit in der Gesellschaft Rücksicht nehmen, die eines Vertrauens der Öffentlichkeit bedarf (zur Abgrenzung der Meinungsfreiheit bei Äußerungen eines nach Standesrecht dem Sachlichkeitsgebot unterliegenden RA Saarbr NJW-RR 02, 923 [AGH Saarland 28.01.2002 - AGH 7/01]).
2. Einflussnahmen von außen.
Rn 3
§ 1 GVG spricht von den Gerichten, gewährleistet insofern deren Unabhängigkeit als Institution, meint aber insb die bei ihrer Tätigkeit nach Art 20 III GG (§ 25 DRiG) nur Recht und Gesetz unterworfenen Richter. Ihnen ist nach Art 92 GG die Recht sprechende Gewalt ›anvertraut‹. Ihre durch Art 97 I GG und die entspr Bestimmungen in den Landesverfassungen garantierte sachliche Unabhängigkeit (›Weisungsfreiheit‹) wird in § 1 GVG hervorgehoben. § 1 DRiG nennt neben den durch Urkunde ernannten Berufsrichtern (§ 17 I DRiG) auch die vom Grundgesetz insoweit ebenfalls erfassten ehrenamtlichen Richter, die sachlich in gleichem Maße unabhängig sind wie Berufsrichter (§ 45 I 1 DRiG).
3. Versuche mittelbarer Beeinflussung.
Rn 4
Zu Weisungen im Bereich richterlicher Tätigkeit ist der Dienstherr unter keinen Umständen befugt. Das gilt auch, soweit bei der Ausübung richterlicher Tätigkeit lediglich der Bereich der äußeren Ordnung tangiert ist (BGH NJW 15, 1250: Anweisung des Gerichtspräsidenten, Anhörungen iRd Ermittlungsrichtertätigkeit in einem bestimmten Raum durchzuführen). Die richterliche Unabhängigkeit verbietet aber nicht nur ausdrückliche Anordnungen in diesem Bereich, sondern auch mittelbare Versuche einer Beeinflussung, wie Anregungen, Empfehlungen und ›gut gemeinte Ratschläge‹ für künftiges Verhalten (BGH NJW-RR 11, 700 u BGHZ 46, 147 zur Geschäftsverteilung) oder auch die Ausübung ›psychologischen Drucks‹ durch dienstliche Beurteilungen (BGH/DiG NJW 78, 2509 [BGH 21.04.1978 - RiZ (R) 4/77], zur disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit eines Ministerialbeamten, der in ›justizlenkenden Sonderbriefen‹ Strafrichter bei bestimmten Delikten zur Verhängung härterer Strafen aufgefordert hatte BGH DRiZ 63, 351). Die Problematik verdeutlichen mag ein Hinweis auf die Unzulässigkeit einer ›konkreten Urteilssc...