Rn 1

Zuständigkeitsstreitigkeiten sollen aus Gründen der Prozessökonomie nicht ausufern (vgl BGHZ 63, 214). Wie § 281 II ZPO ordnet § 102 daher die Unanfechtbarkeit der Entscheidung und ihre Bindung an (vgl Fischer MDR 18, 646). Zunächst verlangt die Norm eine förmliche Entscheidung, das ist regelmäßig ein Beschluss (vgl Hambg BKR 19, 346 [BGH 19.02.2019 - XI ZR 362/17], juris Rz 9). Die fehlende Angreifbarkeit der Entscheidung besteht unabhängig davon, ob sie auf Antrag oder vAw ergangen ist. Es spielt keine Rolle, ob die Entscheidung stattgebender, ablehnender oder aufhebender Natur ist (vgl Nürnbg MDR 73, 507). Auch die stillschweigende Ablehnung eines Verweisungsantrags ist unanfechtbar (Kissel/Mayer Rz 3). Bereits im PKH-Verfahren ausgesprochene Verweisungen sollen für das gesamte Verfahren binden (Hambg MDR 67, 409). Es muss sich allerdings um Verweisungen handeln. Nicht genügt die Ablehnung einer Übernahme oder die Verneinung der eigenen Zuständigkeit. Behandelt die Begründung auch Fragen der örtlichen Zuständigkeit, so erfasst die Bindungswirkung auch diese (BayObLG NJW-RR 03, 356; vgl BGHZ 63, 214 nach alter Rechtslage für die Abgrenzung der ordentlichen zur Arbeitsgerichtsbarkeit). Die Bindung ist auf die Reichweite des § 102 beschränkt (vgl BAG NJW 93, 1878 [BAG 04.01.1993 - 5 AS 12/92]). So ist – auch wenn die Entscheidung überschießend formuliert – die Zuständigkeit einer einzelnen Zivilkammer oder KfH noch nicht festgelegt (MüKoZPO/Pabst Rz 4). § 99 durchbricht § 102, weil sich der Streitgegenstand ändert. Nicht von § 102 erfasst sind außerdem Verweisungen, die unabhängig von § 95 etwa gegen eine ausschließliche Zuständigkeit der KfH (§ 94 Rn 3) verstoßen. – Auch im Zusammenhang mit der Endentscheidung kann die Verweisung nicht im Wege eines allgemeinen Rechtsmittels angegriffen werden (vgl BGHZ 2, 278). Insofern zeigen sich Parallelen zu § 513 II ZPO (vgl § 72a Rn 2j) und § 17a V. Etwas anderes gilt nur, wenn mit der Verweisung gravierende, willkürliche Verfahrensverstöße einhergehen (vgl Bsp in Rn 2; einschränkend Kobl OLGR 09, 967).

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