Gesetzestext
(1) 1Wird die Kammer für Handelssachen als Beschwerdegericht mit einer vor sie nicht gehörenden Beschwerde befasst, so ist die Beschwerde von Amts wegen an die Zivilkammer zu verweisen. 2Ebenso hat die Zivilkammer, wenn sie als Beschwerdegericht in einer Handelssache mit einer Beschwerde befasst wird, diese von Amts wegen an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. 3Die Vorschriften des § 102 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Eine Beschwerde kann nicht an eine andere Kammer verwiesen werden, wenn bei der Kammer, die mit der Beschwerde befasst wird, die Hauptsache anhängig ist oder diese Kammer bereits eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen hat.
A. Zuständigkeit.
Rn 1
Die Vorschrift ist das Pendant zu § 100. Eine Beschwerde ›in einer Handelssache‹ liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine Handelssache iSd § 95 zum Gegenstand hat, auch wenn der Gegenstand der Beschwerde keine handelsrechtliche Streitfrage betrifft, so etwa bei Anfechtung eines KFB (LG Frankfurt/M 21.03.90 – 2/9 T 132/90). In Rechtssachen, die nicht zu den bürgerlichen Streitigkeiten iSd § 13 gehören, findet § 104 keine Anwendung, so etwa im Insolvenzverfahren (vgl Stuttg Justiz 66, 253). Gleiches gilt für die Zwangsvollstreckung, die ein selbständiges Verfahren darstellt, in dem handelsrechtliche Verhältnisse nicht entscheidend sind (Musielak/Voit/Wittschier Rz 1 f). – In Beschwerdesachen kommt es auf Anträge der Parteien nicht an, vielmehr verweisen KfH wie auch Zivilkammer von Amts wegen, wenn sie mit einer Sache befasst werden, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt (Abs 1 S 1, S 2). Weiter ist klargestellt, dass die Verweisung bindend und unanfechtbar ist (Abs 1 S 3). Diese Bindung entfällt allerdings, wenn der Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt ist oder wenn der Rahmen der §§ 102, 104 verlassen wird (§ 102 Rn 2), etwa weil die Verweisung nicht nur iRd funktionellen Zuständigkeit verschiedener Spruchkörper (§ 94 Rn 1) erfolgt, sondern an ein anderes Gericht führen soll (vgl BGH ZIP 92, 65, 66; dazu Schlosser EWiR 92, 207).
B. Anhangszuständigkeit.
Rn 2
Abs 2 regelt den Sonderfall, dass eine Beschwerde in Zusammenhang mit einer Hauptsache steht, die bei einer Kammer anhängig ist. In diesem Fall ist eine mit der Hauptsache befasste KfH auch dann für die Beschwerde zuständig, wenn es sich nicht um eine Handelssache handelt, oder eine allgemeine Zivilkammer für eine Beschwerde in einer Handelssache. Das Gesetz verbietet, diese Sache weg zu verweisen. Ob die Norm weiter die Grundlage bietet, eine Beschwerde positiv an die Kammer der Hauptsache hin zu verweisen, ist streitig. Obwohl der Zweckgedanke die Weiterung zu tragen scheint, erscheint systematisch eine Erweiterung der Ausnahmevorschrift nicht zulässig (BeckOKGVG/Pernice Rz 13 mwN; vgl auch LG Frankfurt/M 21.3.90 – 2/9 T 132/90).