Rn 1
Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 44 I DRiG) ist in allen Gerichtsbarkeiten vorgesehen, in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Schöffen (§§ 28 ff, 76, 77) sowie in der KfH (zur Beteiligung der ›Laienrichter‹: Kulhanek ZRP 15, 155). Eine KfH ist mit einem berufsrichterlichen Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt (zur Geschichte vgl § 93 Rn 1). Die ehrenamtlichen Richter sind nach § 45a DRiG als ›Handelsrichter‹ zu bezeichnen. Abs 2 betont das gleiche Stimmrecht (vgl auch § 112), es gilt das Kollegialprinzip. Der Berufsrichter muss dem Kreis des § 21f I zugehören, also Vorsitzender Richter, Vizepräsident oder Präsident sein (vgl § 59 Rn 4). Abweichendes gilt für einen Vertreter (§ 21f II) oder eine bei einem AG eingerichtete KfH (§ 106).
Rn 2
§ 105 ist im Zusammenhang mit § 348 I 2 Nr 2 lit f ZPO (kein Einzelrichter) sowie § 349 ZPO und § 68 IV FamFG zu sehen. Für den Bereich der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten weist § 349 II ZPO eine Reihe von Entscheidungen dem Vorsitzenden allein zu. Die dortige Aufzählung ist enumerativ und kann nicht etwa auf Entscheidungen über Ablehnungsanträge ausgeweitet werden (Schlesw OLGR 04, 42). Handelt der Vorsitzende auf der Grundlage des § 349 II ZPO, so ›steht‹ er für den Spruchkörper und ist nicht Einzelrichter; bei Beschwerden ist ein voll besetzter Senat des OLG zuständig (BGHZ 156, 320). Der Vorsitzende kann auch nicht die Beisitzer im Rahmen dieses Aufgabenkreises hinzuziehen (BeckOKGVG/Pernice Rz 8). Die Befugnisse des Vorsitzenden können im erklärten Einverständnis der Parteien für die Dauer der Instanz auf die Verhandlung und alle Entscheidungen ausgeweitet werden (§ 349 III ZPO). Er ist dann auch zur Vorlage an das BVerfG berechtigt (BVerfGE 98, 145 [BVerfG 05.06.1998 - 2 BvL 2/97]). Jenseits dessen kann in Arrest- und Verfügungsverfahren der Vorsitzende auch nach § 944 ZPO allein berufen sein (Hambg OLGR 96, 92; Ddorf ZIP 22, 2641, 2642). – Die Befugnisse des Vorsitzenden allein beschränken sich auf den Bereich der bürgerlichen Streitigkeiten. Sie sind nicht auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 95 II Nr 2) zu übertragen (BayObLG NJW-RR 98, 829; Frankf MDR 83, 1032). Das gilt auch für Kostenentscheidungen (BayObLG NJW-RR 95, 1314) und ist vom Einverständnis der Parteien unabhängig (Naumb FGPrax 00, 71). – Ehrenamtliche Beisitzer können iRv ZPO-Streitigkeiten als beauftragte Richter eingesetzt werden (vgl BGHZ 42, 163 unter II.2); §§ 361, 375 ZPO.