Gesetzestext

 

Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.

 

Rn 1

Die Handelsrichter sind sachlich und persönlich unabhängig (§ 45 I 1 DRiG). Sie werden auf Zeit ernannt und können ihr Amt vor Ablauf der Zeit nur in Ausnahmefällen (vgl § 108 Rn 1, § 113) und durch gerichtlichen Beschluss oder als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung verlieren. Handelsrichter sind auch dem jeweiligen, landesrechtlich geregelten Disziplinarrecht unterstellt, doch kommt ausschließlich eine Amtsenthebung als Sanktion in Betracht (MüKoZPO/Pabst Rz 4). Ihnen ist richterliche Entscheidungskompetenz zugewiesen (BayVerfGH BayVBl 18, 444, juris Rz 56; vgl § 105 II). Ihre Befugnisse sind allerdings durch § 349 ZPO dahin beschränkt, dass sie nicht als Vorsitzende tätig sein können, wohl aber als beauftragte Richter (§ 105 Rn 2). Zur Befangenheit: § 105 Rn 3.

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