Rn 1

Es müssen mindestens ein Zivil- und ein Strafsenat gebildet werden. Familiensenate (s.a. § 119 Rn 8) gehören zu den Zivilsenaten. Die Anzahl bestimmt die Justizverwaltung nach dem jeweiligen AusfG zum GVG, idR der Präsident des OLG. Einen Senat für Handelssachen sieht das Gesetz nicht vor. Die Geschäftsverteilung kann aber bestimmen, dass ein Zivilsenat für alle Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KfH zuständig ist. Das Verhältnis der Senate untereinander wird durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmt.

 

Rn 2

Neben den Zivil- und Strafsenaten schreiben verschiedene gesetzliche Bestimmungen die Bildung weiterer ständiger (Spezial-)Senate vor, zB Familiensenat (§ 119 II), Senat für Baulandsachen (§ 229 BauGB), Senat für Landwirtschaftssachen (§ 2 LwVG), Kartellsenat (§ 91 GWB) usw (vgl die Zusammenstellung bei Kissel/Mayer Rz 2 ff) sowie Spruchkörper in berufs- und ehrengerichtlichen Verfahren (zB § 77 DRiG, § 100 BRAO, § 101 BNotO, § 96 StBerG). Die Aufgabenzuweisung an diese Senate erfolgt nicht durch den Geschäftsverteilungsplan, sondern kraft Gesetzes. Dem Präsidium bleibt die personelle Ausstattung vorbehalten. Kompetenzstreitigkeiten zwischen verschiedenen Senaten desselben Gerichts werden grds durch eine Auslegung des Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium gelöst (BGH NJW 00, 80, 81), nicht nach § 36 ZPO, der einen Kompetenzkonflikt zwischen verschiedenen Gerichten voraussetzt. Eine Analogie zu § 36 ZPO kommt allerdings dann in Betracht, wenn zumindest die Zuständigkeit eines betroffenen Senats sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, weil es sich dann nicht mehr um eine bloße Auslegung des Geschäftsverteilungsplans handelt.

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