Rn 6

Die Neufassung dieser Vorschrift begründet eine umfassende Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit iSd § 23a II (s dort Rn 28). So entscheidet das OLG über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinantrags (München FamRZ 10, 2024) und auch über die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in einem Erbscheinsverfahren (Köln Beschl v 15.7.10, 2 Wx 101/10 – juris). Ausgenommen sind lediglich die Beschwerden in Freiheitsentziehungssachen und den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. In Kostenfestsetzungssachen der Beratungshilfe bleibt das LG Beschwerdegericht, weil das Festsetzungsverfahren nach dem RVG keine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (Köln MDR 11, 258; Frankf NJW-RR 12, 1024 [OLG München 07.02.2012 - 11 W 90/12]; Naumbg Rpfleger 13, 543 [OLG Naumburg 11.03.2013 - 2 Wx 51/12]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?