a) Zivilsachen.
Rn 13
Die Programmgestaltung der durch Gesetz geschaffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird privatrechtlich qualifiziert (BGHZ 66, 182; BVerwG NJW 94, 2500); für Ansprüche auf Gegendarstellung gibt es regelmäßig Sonderzuweisungen für den Zivilrechtsweg (§ 9 VI 1 ZDF-StaatsV). Interne Streitigkeiten über Beschlüsse und Maßnahmen einer politischen Partei sind nicht nach Öffentlichem Recht, sondern nach bürgerlichem Recht zu beurteilen (Saarbr Urt v 12.7.17 – 1 U 80/17 – juris). Streitigkeiten über die Höhe des Beförderungsentgeltes eines öffentlich-rechtliches Eigenbetriebes sind auch dann privatrechtlich, wenn die Beförderung Aufgabe der des Betriebes zugewiesenen Daseinsvorsorge ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl v 28.11.19 – 10 L 30.19, juris). Die Entscheidungen der nach kaufmännischen Regeln agierenden Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Immobilien aus Bundesvermögen an einen von mehreren Interessenten zu veräußern, erfolgt ausschl nach marktwirtschaftlichen Kriterien und daher zivilrechtlich (OVG Berlin DVBl 91, 584 [OVG Berlin 22.01.1991 - 8 S 6.91]; OVG Greifswald NordÖR 07, 362 [OVG Mecklenburg-Vorpommern 30.05.2007 - 3 O 58/07]); auch der von staatlichen Stellen zu beachtende Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert insoweit keinen öffentlich-rechtlichen Primärrechtsschutz (BVerfG NJW 06, 3701, OVG Münster DVBl 10, 989). Gleiches gilt für das Verlangen auf vorzeitige Aufhebung eines im Wege der Vergabe öffentlich geförderten Wohnraums bestellten Erbbaurechts durch die Gemeinde (VGH München Beschl v 29.7.13 – 5 C 13.1349). Abwehransprüche gegen Planungsarbeiten der privatrechtlich organisierten DB Netz AG sind als privatrechtlich zu qualifizieren, da sich die Verwaltung hier einer privatrechtlichen Organisationsstruktur bedient, ohne dass dieser die Befugnis eingeräumt wird, hoheitlich zu handeln (BVerwG Beschl v 20.9.19 – 7 A 5/19 ua, NVwZ-RR 19, 1029 [BVerwG 20.09.2019 - BVerwG 7 A 5.19]). Auch für den Ausgleichsanspruch mehrerer Gesamtschuldner nach § 426 I 1 BGB iVm § 48 S 2 BeamtStG ist der Zivilrechtsweg eröffnet, da dieser Anspruch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis folgt (BGHZ 228, 105). Bei einer branchenweiten, unternehmensübergreifenden Pensionskasse handelt es sich nicht um eine Sozialeinrichtung iSv § 2 I Nr 4 b ArbGG, sodass über Versorgungsansprüche gem § 13 die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (BGH VersR 19, 633). Unterbringungssachen sind nach den Regelungen des FamFG der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche Unterbringungssachen (VGH München, Beschl v 23.8.18 – 5 CE 18.1677, juris). Auch Streitigkeiten zwischen einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen und einem Pflegeheim, in dem der Versicherte untergebracht ist, über durch die Art der Unterbringung verursachte Kosten fallen gem § 13 GVG in die Zuständigkeit der Zivilgerichte; sie werden von der ausdrücklich an Streitfragen nach dem SGB XI anknüpfenden allg Rechtswegzuweisung von Angelegenheiten der sozialen und privaten Pflegeversicherung in § 51 I Nr 2, II 3 SGG (BVerwG NVwZ-RR 02, 607 [BVerwG 26.04.2002 - BVerwG 3 C 41/01]; NZS 05, 317 [BVerwG 30.06.2004 - BVerwG 3 B 89.03] zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims ggü Heimbewohnern) nicht erfasst (BSG NZS 07, 34 [BSG 09.02.2006 - B 3 SF 1/05 R]). Der Verweis in dieser Entscheidung auf die Anspruchsgrundlagen aus §§ 823, 812 BGB allein erscheint indes wenig überzeugend. Nach der zuvor erwähnten Entscheidung zur Rückforderung ggü Apothekern (vgl Rn 11) kann es sich auch dann um einen Anspruch aus öffentlich-rechtlichen Beziehungen handeln, wenn er mit solchen bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten begründet wird (BSG SozR 4–1720 § 17a Nr 3). Der in einem privatrechtlichen Heimvertrag gründende Rechtsstreit bleibt auch bei einem Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers bürgerlich-rechtlicher Natur, da der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (BSG Beschl v 18.3.14 – B 8 SF 2/13 R, juris; BayVGH Beschl v 19.6.18 – 12 C 18.313, juris; BGH Urt v 31.3.16 – III ZR 267/15, BGHZ 209, 316, NJW 16, 2734). Hingegen bleibt es bei der Zuständigkeit der Sozialgerichte, wenn Ansprüche aus Vereinbarungen nach § 75 III SGB XII von Dritten aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden (BSG Beschl v 30.9.14 – B 8 SF 1/14 R, juris). Gleiches gilt für Ansprüche von Anbietern von Unterkünften gegen den Leistungsträger auf Zahlung von Kosten für die Unterbringung von Asylbewerbern aufgrund von Kostenübernahmeerklärungen. Ein derartiger Sachverhalt ist von Grundsätzen des Sozialrechts geprägt, da die Kostenübernahmeerklärungen ihre Grundlage im Asylbewerberleistungsrecht haben. Daher ist die Zuständigkeit der (sachkundigeren und sachnäheren) Sozialgerichte begründet (BSG Beschl v 25.10.17 – B 7 SF 1/16 R, juris). Für Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte der Vergabeverordnung (§...