Rn 3
§ 40 II VwGO enthält eine wichtige vom Grundsatz abweichende Zuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit für die dort aufgeführten vermögensrechtlichen und Schadensersatzansprüche, etwa aus Aufopferung für das Allgemeinwohl. Für Streitigkeiten um die Entschädigung bei förmlichen Enteignungen ergibt sich das bereits aus Art 14 III 4 GG. Durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts (BGBl I 01, 3987) wurden allerdings Streitigkeiten um einen vermögensrechtlichen Ausgleich bei ausgleichspflichtigen Eigentumsinhaltsbestimmungen (Art 14 I 2 GG) zur Ausräumung von bis dahin bestehenden Meinungsverschiedenheiten in der höchstrichterlichen Rspr (dazu BVerfG NJW 99, 2877 [BVerfG 02.03.1999 - 1 BvL 7/91]) von der Zuweisung in § 40 II VwGO ausdrücklich ausgenommen (dazu unter Rn 9). Für die Baulandumlegung nach den §§ 45 ff BauGB, die nach dem Verständnis der Rspr keine Enteignung darstellt, existiert eine Sonderzuweisung in § 217 BauGB. Für Streitigkeiten aus Anlass einer Flurbereinigung, die zumindest im Regelverfahren ebenfalls keine Enteignung darstellt, enthalten die §§ 138, 140 FlurbG eine Zuweisung an spezielle Senate bei den obersten Verwaltungsgerichten der Länder als Flurbereinigungsgerichte. Auch die flurbereinigungsrechtliche Abfindung ist nicht dem Bereich der Enteignung nach Art 14 III GG zuzuordnen. Das gilt nicht nur für das Regelverfahren, sondern auch für die Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG (BVerwGE 80, 340, in Auseinandersetzung mit dem Boxberg-Urteil BVerfGE 74, 264). Der Anspruch auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen dem Grunde nach gem §§ 42 I BImSchG, 40 II 1 Hs 2 VwGO ist als öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch des einer Verkehrsanlage benachbarten Lärmbetroffenen im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen, solange die Beeinträchtigung nicht in ihren Auswirkungen einem Vollentzug des Eigentums gleich kommt (OVG Schleswig NordÖR 10, 313). Die Anwendung der Ausn für Schadensersatzansprüche zug des Verwaltungsrechtswegs in § 40 II 1 VwGO bei öffentlich-rechtlichen Verträgen setzt voraus, dass der konkret geltend gemachte Schadensersatzanspruch in sachlichem Zusammenhang mit Anbahnung, Abschluss oder Abwicklung eines solchen Vertrages steht (BVerwG NVwZ 03, 1383). Dagegen sind für Ansprüche aus Verschulden bei der Anbahnung oder dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (culpa in contrahendo) aus Gründen, die typischerweise auch Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein können, grds die ordentlichen Gerichte zuständig (BVerwG DVBl 02, 1555; BGH NJW 86, 1109, vgl auch § 17 Rn 16). Zu den von § 40 II 1 VwGO den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Schadensersatzansprüchen aus nicht auf Vertrag beruhenden öffentlich-rechtlichen Pflichten gehören auch völkerrechtlich begründete Wiedergutmachungsansprüche nach Art 5 V EMRK wegen konventionswidrig erlittener Freiheitsentziehung (Schlesw SchlHA 13, 331, Sicherungsverwahrung).