1. Grundsätze.
Rn 6
Maßgeblich für den Charakter des Rechtsverhältnisses ist grds auch nicht das Ziel, wenngleich dieses ein wichtiges Indiz darstellt, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns im Außenverhältnis zum Bürger; ist diese privatrechtlich, so ist es auch die betr Streitigkeit (vgl KG Berlin Urt v 6.10.14 – 2 W 4/14 Kart – juris zu unternehmerischer Tätigkeit des Staates). Deswegen liegt – umgekehrt – eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit immer vor, wenn eine Behörde einen VA erlässt, obwohl inhaltlich eine originär zivilrechtliche Rechtsbeziehung zu regeln ist (OVG Lüneburg NVwZ-RR 08, 850 [OVG Niedersachsen 17.03.2008 - 13 OB 31/08]; BVerwG DVBl 70, 735 [BVerwG 14.03.1969 - BVerwG VII C 37.67], OVG Münster NVwZ-RR 10, 587 [OVG Nordrhein-Westfalen 27.04.2010 - 1 E 406/10], unten Rn 14). In diesen Fällen kommt regelmäßig in der Sache dem Fehlen der Befugnis zu einseitig hoheitlicher Regelung entscheidende Bedeutung zu (BVerwGE 30, 211). Eine Befugnis zur hoheitlichen Geltendmachung zivilrechtlicher Forderungen kann sich allerdings im Einzelfall aus einem ausdrücklichen Vorbehalt, etwa in einem Bewilligungsbescheid, ergeben (OVG Magdeburg NVwZ 02, 108). Es kommt also im Erg für den Rechtsweg nicht darauf an, wie der Staat hätte handeln müssen, sondern in welcher Rechtsform er tatsächlich gehandelt hat. Von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ist daher auszugehen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund eines ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts gehandelt hat (BSG Breith 10, 882). Ein Folgenbeseitigungs- oder Abwehranspruch wegen Eigentumsstörung (§ 1004 BGB) teilt grds die Rechtsnatur des Handelns, das die beanstandete Beeinträchtigung verursacht hat (BGH NJW 97, 744; OVG Bln/Bbg NVwZ-RR 11, 263 [OVG Berlin-Brandenburg 14.10.2010 - 1 L 82.10]) und ist daher im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen, wenn der zu beseitigende Zustand auf Normen des Öffentlichen Rechts beruht (Frankf Beschl v 18.4.05 – 1 W 29/05).
2. Private in hoheitlicher Funktion.
Rn 7
Ein Rechtsverhältnis kann auch dann öffentlich-rechtlichen Charakter haben, wenn an ihm ausschl Personen des Privatrechts beteiligt sind. Dies gilt speziell für die Fälle der sog Beliehenen, denen förmlich die eigenverantwortliche Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit Mitteln des Öffentlichen Rechts übertragen wurde, zB Schornsteinfeger und öffentlich bestellte Prüf- oder Vermessungsingenieure, die auch zur hoheitlichen Geltendmachung ihrer Vergütung befugt sein können. Dabei sind stets die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften in den Blick zu nehmen. So stellen etwa Schornsteinfegergebühren (heute § 6 KÜO) keine privaten Entgelte dar, für deren Geltendmachung der Zivilrechtsweg eröffnet wäre (BVerwG NVwZ-RR 90, 440, anders für die Vergütung eines Vermessungsingenieurs Dresd NJW-RR 00, 1042). Auch ohne förmliche Bestellung können Private in einer der Behörde zurechenbaren Weise hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, zB als sog Verwaltungshelfer oder bei Beauftragung auf privatrechtlicher Grundlage zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, etwa bei Beauftragung eines privaten Abschleppunternehmens durch die Polizei (BGH NJW 93, 1258 [BGH 21.01.1993 - III ZR 189/91]), mit der Folge, dass das gesamte Tätigwerden als öffentlich-rechtlich einzuordnen ist (Ddorf VRS 126, 72: kein zivilrechtlicher Anspruch des Abschleppunternehmers auf Erstattung von Standgebühren; vgl auch BGH NJW 14, 2577 [BGH 18.02.2014 - VI ZR 383/12]). Für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gilt allerdings ohnehin § 40 II VwGO. Auch juristische Personen des Privatrechts können durch Gesetz oder VA oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Aufgaben, etwa im Bereich rettungsdienstlicher Notfallversorgung, betraut werden (BGH MDR 10, 278 [BGH 17.12.2009 - III ZB 47/09], NJW 03, 1184 [BGH 09.01.2003 - III ZR 217/01]). Demggü ist das Verhältnis zwischen der Hausbank, die im eigenen Namen Förderbeträge iRd staatlichen regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms an Private auszahlt (sog Bankenverfahren), und dem Zuwendungsempfänger zivilrechtlicher Natur, wenn das Kreditinstitut eine juristische Person des Privatrechts ist und eine entspr besondere Betrauung – wie regelmäßig – nicht erfolgt ist (BGH NJW 00, 1042 [BGH 07.12.1999 - XI ZB 7/99]). Da auch ein öffentlich-rechtlich organisiertes Kreditinstitut bei der Hingabe solcher Zuwendungen in aller Regel nicht von einem Sonderrecht Gebrauch macht, das ihm als Träger hoheitlicher Befugnisse zustünde und die Zuschussgewährung auch hier wie bei jeder anderen Hausbank auf der Grundlage der allg Regeln des bürgerlichen Rechts erfolgt, ist auch in dem Fall der ordentliche Rechtsweg eröffnet, wenn das Kreditinstitut aus eigenem Recht Rückzahlungsansprüche gegen die privaten Empfänger geltend macht (BVerwG NJW 06, 2568; Nürnbg MDR 10, 1015 [OLG Nürnberg 23.03.2010 - 4 W 2234/09], dort Schuldbeitritt). Für Streitigkeiten ausschl zwischen Privatrechtssubjekten, die nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen sind, ist der Verwaltung...