Gesetzestext

 

(1) 1Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. 2Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

(2) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Abs 1 S 1 Hs 1 entspricht den §§ 60, 116 I S 1, die ebenfalls die Bildung von Spruchkörpern (Kammern beim LG, Senate beim OLG, vgl § 116 Rn 1) vorsehen. Die Zahl der beim BGH gebildeten Senate bestimmt der BMJV, der sich dabei an der längerfristig voraussichtlichen Geschäftsentwicklung zu orientieren hat. Neben den allgemeinen Zivil- und Strafsenaten gibt es Spezialsenate (Rn 4) sowie die Großen Senate (§ 132 I). Aus § 130 und § 125 ergibt sich indirekt, dass die allgemeine Dienstaufsicht über den BGH dem BMJV zusteht.

B. Senate.

I. Zivilsenate.

 

Rn 2

Zurzeit sind 13 Zivilsenate eingerichtet, deren Zuständigkeit sich aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt. Eine gesetzliche Zuständigkeit, wie bei Familiensachen (§§ 23b, 119 II), Kammern für Handelssachen (§ 93) und Baulandsachen (§§ 220, 229 I BauGB), ist nicht vorgesehen. Diese Materien sind allgemeinen Zivilsenaten iRd Geschäftsverteilung als Sonderzuständigkeiten zugewiesen.

II. Strafsenate.

 

Rn 3

Von den 5 Strafsenaten hat ein Senat seit 1997 seinen Sitz in Leipzig (früher in Berlin), ein weiterer, sechster Strafsenat mit Sitz in Leipzig wurde mWz 15.2.20 errichtet. Insoweit hat der BMJV von der in Abs 2 vorgesehenen Ermächtigung, auswärtige Senate zu bilden, Gebrauch gemacht.

III. Spezialsenate.

 

Rn 4

Neben den Zivil- und Strafsenaten sind gegenwärtig folgende Spezialsenate gebildet: Kartellsenat (§ 94 GWB); Senat für Landwirtschaftssachen (§ 2 II LwVG); Dienstgericht des Bundes (§§ 61, 79 DRiG); Senat für Notarsachen (§ 106 BNotO); Senat für Anwaltssachen (§ 106 BRAO); Senat für Patentanwaltssachen (§ 90 PatAnwO); Senat für Wirtschaftsprüfersachen (§ 74 WPO); Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen (§ 97 StBerG). In entsprechenden Fällen werden zudem der für eine Revision zuständige Strafsenat auch als Senat für Bußgeldsachen (§ 46 VII OWiG) und der IX. Zivilsenat als Senat für Entschädigungssachen (§ 208 I BEG) tätig.

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