Rn 14

Nach § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr der obersten Gerichthöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19.6.68 (BGBl I, 661) entscheidet der Gemeinsame Senat, wenn ein oberstes Bundesgericht von der Rspr eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will. Zur Besetzung des Gemeinsamen Senats vgl § 3 RsprEinhG, wegen der Vorlagepflicht und des Verfahrens vgl §§ 2, 10 ff RsprEinhG.

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