Rn 5

§ 75 FamFG eröffnet in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Möglichkeit der Sprungrechtsbeschwerde, die als Zulassungsbeschwerde ausgestaltet ist und einen Antrag auf Zulassung sowie die Einwilligung der übrigen Beteiligten voraussetzt (§ 75 Abs 1 FamFG). Das weitere Verfahren entspricht dem der Sprungrevision nach § 566 ZPO (§ 75 Abs 2 FamFG).

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