Rn 1

Die Großen und die Vereinigten Großen Senate entscheiden nur über die Zulässigkeit der Vorlage (§ 132 Abs 2–4) und über die vorgelegte Rechtsfrage. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Vorlage ist die Entscheidungserheblichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats zu beurteilen. Die Entscheidung ergeht durch begründeten Beschl (§ 9 Abs 6 Geschäftsordnung BGH). Die Beschlussformel muss nur im Ergebnis eine Beantwortung der gestellten Rechtsfrage enthalten (BAG NJW 71, 1668). Die Vorlage bewirkt ein Zwischenverfahren, nach dessen Abschluss die Sache in die ausschließliche Entscheidungszuständigkeit des vorlegenden Senates zurückfällt (Kissel/Mayer Rz 1). Zur Bindungswirkung vgl unten Rn 4.

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