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Die Vorschrift ordnet in Abs 1 die Einrichtung von Geschäftsstellen und deren Besetzung mit Urkundsbeamten an. Abs 2 sieht die Besetzung mit Beamten des mittleren Justizdienstes als Regelfall vor und verleiht dieser Laufbahn damit eine Leitfunktion. Abs 3 nennt weitere geeignete Bedienstete, deren Qualifikation an formale Voraussetzungen anknüpft. Abs 4 überträgt die nähere Ausgestaltung der Einrichtung und Ausbildung dem jeweiligen Dienstherrn. Abs 5 ermöglicht die Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben des Urkundsbeamten auch ohne Prüfung bei entsprechendem Wissens- und Leistungsstand.

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