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Rechtshilfe ist der im Bereich der rechtsprechenden Tätigkeit geleistete Beistand (Celle NJW 67, 993 [OLG Celle 01.12.1966 - 1 Ss 113/66]). Gegenstand der Rechtshilfe ist eine Amtshandlung, zu deren unmittelbarer Vornahme das ersuchende Gericht an sich berechtigt wäre und die es nur aus Zweckmäßigkeitsgründen einem anderen Gericht überträgt (RGZ 115, 368, 369).

Die Rechtshilfe obliegt dem Gericht, nicht unbedingt dem Richter. Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben kann auch der Rechtspfleger um Rechtshilfe ersuchen (Karlsr FamRZ 94, 638: persönliche Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren) oder Rechtshilfe leisten (Frankf NJW 70, 1050: Vervollständigung des Erbscheinsantrags und die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers über die Richtigkeit seiner Angaben nach § 2356 II BGB).

Die behördliche Amtshilfe betrifft Hilfeleistungen außerhalb eines Weisungsverhältnisses in Angelegenheiten, die der ersuchten Behörde nicht als eigene Aufgabe obliegen (§ 4 II VwVfG). Bei eigenen Aufgaben die der betreffenden Behörde bereits spezialgesetzlich außerhalb der Amtshilferegelungen als Hilfeleistungen (auch) ggü anderen Behörden übertragen sind, ergibt sich die Pflicht zur Hilfeleistung nicht erst aufgrund des Ersuchens der auf die Hilfe angewiesenen Behörde (BGHZ 148, 139 = NJW 01, 2799). Die Amtshilfe umfasst insb Amtshandlungen, die die ersuchende Behörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht selbst vornehmen kann (§ 5 VwVfG). Die Gewährung von Akteneinsicht an eine Behörde, die nicht selbst Verfahrensbeteiligter ist (Notar), stellt keine Rechtshilfe iSd §§ 156 ff GVG, sondern Amtshilfe dar (BayObLG FamRZ 98, 33).

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