Rn 5

Die genannten Grundsätze gelten auch für die inzwischen in den Prozessordnungen vorgesehenen Erleichterungen des Abschlusses von Prozessvergleichen im schriftlichen Verfahren insb durch die Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags (§ 278 VI ZPO). Die dabei vorgegebene Form eines Beschlusses für den gerichtlichen Vorschlag (etwa § 106 S 2 VwGO) oder für die Feststellung des Inhalts des zustande gekommenen Vergleichs (§ 278 VI 2 ZPO) mit entspr Anwendung der Regeln über die Protokollberichtigung (S 3 iVm § 164 ZPO), der allerdings anders als das gerichtliche Protokoll die notarielle Form rechtsgeschäftlicher Erklärungen (§§ 127a, 925 I 3 BGB) nicht ersetzen kann (Celle NJW 13, 2979 [OLG Celle 14.06.2013 - 4 W 65/13], str, dazu § 278 ZPO Rn 22), rechtfertigt es nicht, diese Handlung inhaltlich als eine originär richterliche Streitentscheidung einzustufen. Auch in diesen Fällen bleibt die Verfahrensbeendigung Ausfluss der Dispositionsbefugnis der Parteien über den Streitgegenstand, wobei die Wirksamkeit ihrer Betätigung nicht von der Erfüllung der gerichtsbezogenen Prozessvoraussetzungen abhängig gemacht werden kann.

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