Gesetzestext

 

1Gerichte, Staatsanwaltschaften und Geschäftsstellen der Gerichte können wegen Erteilung eines Auftrags an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Anspruch nehmen, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt werden soll. 2Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar beauftragt.

 

Rn 1

Die Vorschrift erleichtert die Einschaltung des Gerichtsvollziehers eines anderen Bezirks. Diese kann für Zustellungen gem § 168 II ZPO und für Vollstreckungshandlungen erforderlich sein.

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