1. Rechtsweginterne Abgrenzungsfragen.
Rn 2
Rechtsweg in diesem Verständnis bedeutet Abgrenzung der Zuständigkeiten der einzelnen, grds gleichwertigen Gerichtsbarkeiten (Art 95 GG). Hierauf beschränkt sich der Anwendungsbereich der Vorschriften. Für sonstige Zuständigkeitszweifel etwa bei rechtsweginternen Abgrenzungsfragen zwischen allg und besonderen Spruchkörpern finden sie keine Anwendung. Allerdings sind die §§ 17–17b GVG nach Ansicht des BGH im Verhältnis von streitiger ordentlicher Gerichtsbarkeit sowohl zu den Landwirtschaftsgerichten (grdl BGH AgrarR 00, 232; MDR 02, 1265) als auch im Verfahren nach § 23 EGGVG grds entspr anzuwenden (BGH NJW 03, 2989); in der Rspr ist allerdings nicht abschließend geklärt, ob die §§ 17 ff GVG speziell im Verhältnis zwischen dieser besonderen Zuweisung für die Anfechtung von JustizVAen und den sonstigen Zuständigkeiten innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten (BGH NJW-RR 05, 142 [BGH 29.07.2004 - III ZB 2/04]). Mit dem durch Art 22 des FGG-RG v 17.12.08 (BGBl I 08, 2586, 2694) zum 1.9.09 eingefügten § 17a VI GVG hat der Bundesgesetzgeber die entspr Anwendbarkeit der Bestimmungen betr die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 17a I–V GVG) für das interne Verhältnis zwischen str ordentlicher Gerichtsbarkeit, freiwilliger Gerichtsbarkeit und den Familiengerichten klargestellt.
2. Verhältnis zur Verfassungsgerichtsbarkeit und zur kirchlichen Gerichtsbarkeit.
Rn 3
Die §§ 17 ff GVG gelten nicht im Verhältnis zu den Verfassungsgerichten (OVG Bln/Bbg NStZ-RR 12, 55 [OVG Berlin-Brandenburg 26.09.2011 - OVG 3a B 5.11]; OVG Koblenz Beschl v 20.10.00 – 11 C 11303/00; OVG Lüneburg NdsVBl 97, 208). Die Bestimmungen setzen eine konkurrierende Rechtswegzuständigkeit voraus und die Formulierung in § 90 II BVerfGG verdeutlicht, dass es sich insoweit nicht um einen Rechtsweg iS des einfachen Prozessrechts handelt. Insbes ist kein Raum für Rechtswegverweisungen (OVG Lüneburg NdsVBl 97, 208; DVBl 08, 871) und Bindungswirkungen nach § 17a V GVG (VGH München NVwZ 91, 699). Es widerspricht der Stellung der Verfassungsgerichte als Verfassungsorgane, infolge der Verweisung des Rechtsstreits durch ein Fachgericht Bindungen zu unterliegen und unter Umständen Fragen des einfachen Rechts entscheiden zu müssen (BVerwG ZOV 12, 297, BVerwGE 109, 1, 8).
Ebenso wenig regeln die §§ 17 bis 17b das Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu den von einer Kirche im Rahmen ihrer Selbstbestimmung (Art. 140 GG, Art. 137 WRV) errichteten Kirchengerichten (BAG Beschl v 15.6.17 – 7 AZB 56/16 – juris; BVerwGE 95, 379).