Rn 1

§ 176 stellt die Rechtsgrundlage für Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung dar. Die Wahrnehmung der Sitzungspolizei ist Aufgabe des Vorsitzenden. Sie fällt unter die rechtsprechende Tätigkeit, unterscheidet sich aber von der Prozessleitung (§ 136 ZPO). Die Anordnung selbst ist nicht mit einem Rechtsmittel angreifbar. Wird der Anordnung keine Folge geleistet, sind Sanktionen wegen Ungehorsam oder Ungebühr möglich (§§ 177, 178).

 

Rn 2

Auch die Reservierung und Verteilung knapper Sitzplätze obliegt der Prozessleitung des Vorsitzenden. Es ist grundsätzlich zulässig, nach dem Prioritätsprinzip zu verfahren, wenn die Chancengleichheit realitätsnah gewährleistet ist (BVerfG NJW 13, 1293 [BVerfG 12.04.2013 - 1 BvR 990/13]).

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