Rn 7
Der Ausschluss eines Verteidigers, der in T-Shirt und offener Robe vor der Strafkammer auftritt, ist wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Ordnung gerechtfertigt (München NJW 06, 3079 [OLG München 14.07.2006 - 2 Ws 679/06]). Ein Rechtsanwalt kann vor dem Amtsgericht von einer Verhandlung in einer Zivilsache ausgeschlossen werden, wenn er keine Robe trägt, obwohl eine einheitliche Entschließung der Zivilrichter des Gerichts dies verlangt und dies dem Rechtsanwalt bekannt ist (Braunschw NJW 95, 2113; zur Robenpflicht vgl auch VG Berlin NJW 07, 793 [VG Berlin 19.07.2006 - VG 12 A 399.04]; aA LAG Niedersachsen 29.9.08 – 16 Ta 333/08, wonach § 176 dem Vorsitzenden nur das Recht gebe, das Fehlen der Robe zu rügen, aber keine Grundlage für den Ausschluss von der Sitzung biete). Trägt der Anwalt keine Krawatte, obwohl sie Teil der Amtstracht ist, wäre ein Ausschluss unverhältnismäßig, weil die Störung der Verhandlungsordnung gering ist, wenn er in geschlossener Robe auftritt und die darunter getragenen Kleidungsstücke nicht geeignet sind, die Würde des Gerichts in Frage zu stellen (LG Mannheim NJW 09, 1094 [LG Mannheim 27.01.2009 - 4 Qs 52/08]). Der Anordnung, die Schildmütze abzunehmen, ist Folge zu leisten (Stuttg Justiz 07, 281). Nach Ansicht des LG Dortmund (NJW 07, 3013 mit abl Anm Bader NJW 07, 2964) kann eine Schöffin, die sich weigert, ihr Kopftuch abzulegen, von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden. Dagegen kann nach LG Bielefeld (NJW 07, 3014) eine Schöffin, die beabsichtigt, während der Hauptverhandlung ein Kopftuch zu tragen, nicht deshalb von der Schöffenliste gestrichen werden. Der Ausschluss einer Zuhörerin, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, ist nicht zulässig (BVerfG NJW 07, 56 [BVerfG 27.06.2006 - 2 BvR 677/05]). Ein Zeitungs-Reporter kann nicht von der öffentlichen Hauptverhandlung ausgeschlossen werden wegen vorangegangener abfälliger Berichterstattung in der Zeitung (BVerfG NJW 79, 1400 [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvR 154/78]). Ein Zuhörer, der in der Verhandlung mitschreibt, stört allein dadurch nicht (BGH NStZ 82, 389). Ein sitzungspolizeiliches Verbot der Benutzung von Laptops ist zulässig (vgl § 169 Rn 11). Eine sitzungspolizeiliche Anordnung, im Gerichtssaal wegen der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen, um mögliche Infektionen im Gerichtssaal zu verhindern, beruht auf erkennbar vernünftigen Gründen des Gemeinwohls (BVerfG 28.9.20 – 1 BvR 1948/20, BeckRS 20, 25212). Dies galt jedenfalls während der Hochzeiten der Pandemie (näher Oldbg 17.1.23 – 2 Ss (OWi) 8/23, Rz 3, juris = NStZ 23, 384 [OLG Zweibrücken 23.02.2023 - 1 ORs 2 Ss 45/22]). Zur Verlegung oder Vertagung eines Termins in solchen Fällen BSG 7.3.23 – B 1 KR 61/22 B.
Rn 7a
Die Anordnung einer Maskenpflicht im Gerichtssaal aus Gründen des Gesundheitsschutzes fällt unter die sitzungspolizeiliche Befugnis (BSG 22.9.21 – B 8 SO 25/21 B; BayObLG 9.8.21 – 202 ObOWi 860/21; BVerfG 28.9.20 – 1 BvR 1948/20); ebenso wie die Anordnung, nur negativ getesteten Personen den Zutritt zu erlauben (Celle 2.8.21 – 2 Ws 230 u. 234/21, StRR 21, 16 [OLG Celle 02.08.2021 - 2 Ws 230/21]).