I. Grundsatz.
Rn 7
Kommt das Gericht zu dem Erg, dass der vom Rechtssuchenden beschrittene Rechtsweg nicht eröffnet ist, so ist dies durch Beschl festzustellen; gleichzeitig ist die Sache an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (§ 17a II 1 GVG). Anfallende Hilfsanträge sind allg bei anderweitiger Zuständigkeit nach entspr Trennung gesondert zu verweisen (BAG NZA 10, 472; BayVGH NVwZ-RR 16, 399). Die nach § 17a IV 1 und 2 GVG notwendige Anhörung kann schriftlich auch unter Fristsetzung entspr § 276 I 2, III ZPO oder mündlich, insb im frühen ersten Termin (§ 275 ZPO), erfolgen. Ein Bestimmungsrecht hat der Rechtsbehelfsführer iRd Rechtswegverweisung nur bei Zuständigkeit mehrerer Gerichte. Bei Nichtgebrauch trifft das Gericht die verbindliche Entscheidung (§ 17a II 2). In dem Zusammenhang besteht keine Befugnis des angegangenen Gerichts zur Prüfung anderer Sachentscheidungsvoraussetzungen oder zu einer Entscheidung, dass seine Anrufung rechtsmissbräuchlich war, etwa weil sich der Rechtsbehelfsführer durch eine willkürliche Anrufung der Verwaltungsgerichte den Vorteil einer dort im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit früher, nämlich bereits mit Einreichung bei Gericht, eintretenden Rechtshängigkeit zu Nutze machen wollte (dazu und zu möglichen Korrektiven BVerwG NJW 01, 1513). Vor Rechtshängigkeit kommt kein Beschl nach § 17a II, sondern regelmäßig nur eine Abgabe der Sache an ein anderes Gericht auf entspr Bitte des Kl in Betracht. Auf Zuständigkeitsfragen kommt es insoweit nicht an. Mit der Abgabe wird vielmehr dem Willen des Klägers Rechnung getragen, dem es zunächst freisteht, welches Gericht er anrufen will (BGH Beschl v 10.8.11 – X ARZ 263/11). Nach Klagerücknahme kommt eine Verweisung nicht mehr in Betracht; eine vorherige Ruhensanordnung (§ 251 ZPO) steht indes nicht entgegen (OVG Lüneburg NVwZ-RR 10, 660). Die Verweisung ist ferner generell unzulässig, wenn wegen völkerrechtlicher Immunität (§§ 18–20) zumindest eines Beteiligten der Rechtsstreit nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt (VGH Kassel NJW 10, 2680). Eine dessen ungeachtet vorgenommene Verweisung entfaltet keine Bindungswirkung, was auf die Beschwerde hin deklaratorisch festzustellen ist. Fragen internationaler Zuständigkeit sind im Verfahren über die Bestimmung des (nationalen) Rechtswegs indes nachrangig (VGH München DÖV 12, 123, Patentabkommen). Ob bei insoweit evidenter Unzuständigkeit ausnahmsweise eine Klageabweisung durch Prozessurt erfolgen kann, erscheint zumindest zweifelhaft. Die – allein in Betracht kommende – innerstaatliche Verweisung bindet das Adressatgericht nicht hinsichtlich der Frage seiner internationalen Zuständigkeit (OVG Bremen NordÖR 01, 22 [OVG Bremen 05.05.2000 - 1 S 164/00]).
II. Reichweite und Grenzen der Bindungswirkung.
Rn 8
Der Beschl ist für das Adressatgericht bindend, insoweit allerdings nur hinsichtlich der Rechtswegfrage (§ 17a II 3), nicht indes bei anderweitiger sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit innerhalb seines Rechtswegs (BAG NJW 96, 742; LAG Schleswig-Holstein, Beschl v 6.6.17 – 1 SHa 2/17 – juris; Hamm Beschl v 3.11.16 – III-1 VAs 151/16 – juris; Frankf Beschl v 30.12.15 – 11 SV 116/15 – juris; aA nunmehr Karlsr NJW 13, 3738 [BGH 24.10.2013 - 4 StR 124/13] mwN zum Streitstand). Auch die – selbst fehlerhafte – Verweisung eines potentiellen Amtshaftungsanspruchs entfaltet Bindungswirkung, da Art 34 S 3 GG nur verbietet, dass für den Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung der ordentliche Rechtsweg von vornherein ausgeschlossen wird (BVerwG Buchholz 310 § 40 VwGO Nr 123). Ist eine Verweisung zunächst innerhalb desselben Rechtswegs ausschl wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit erfolgt, so ist das Adressatgericht nicht gehindert, die Sache an das zuständige Gericht eines aus seiner Sicht eröffneten anderen Rechtswegs weiter zu verweisen (OVG Bautzen SächsVBl 09, 288). Eine Verweisung vor Rechtshängigkeit der Sache, etwa der Zustellung der Klage entfaltet noch keine Bindungswirkung (BAG NJW 06, 1371 [BAG 09.02.2006 - 5 AS 1/06]; dazu Rn 7). Die unter Missachtung der Bindungswirkung vorgenommene Rückverweisung bindet aber ihrerseits, wenn sie rechtskräftig wird, da in diesem Fall entweder die Parteien selbst nicht durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eine Korrektur ermöglicht haben oder der Fehler trotz eines Rechtsmittels ggf im vorgesehenen Instanzenzug nicht korrigiert worden ist (BVerwG Buchholz 300 § 17a GVG Nr 32; BGH NJW 00, 1343, NJW-RR 02, 713). Das gilt selbst bei Fehlen einer Überprüfungsmöglichkeit im Einzelfall, weil das rückverweisende Gericht ein oberes Landesgericht ist (BGH MDR 11, 253, Rückverweisung durch ein FG). Entspr gilt, wenn ein Gericht zunächst seine Rechtswegzuständigkeit bejaht und später dann mit nicht offensichtlich rechtswidrigen Erwägungen in einem rechtskräftigen Verweisungsbeschluss verneint hat (BGH NJW 01, 3631). Umfasst das Klagebegehren Eventualansprüche, so wird zwar der gesamte Rechtsstreit bei Nichteröffnung des Rechtswegs für den Hauptanspruch verwiesen. Di...