I. Sofortige Beschwerde.
Rn 9
Sowohl die Bejahung des angegangenen Rechtswegs (§ 17a III) als auch die Verweisungsbeschlüsse nach § 17a II sind, anders als Verweisungen bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit (§ 281 II 2 ZPO), nach den Vorschriften des jew anzuwendenden Verfahrensrechts mit der Beschwerde binnen zwei Wochen anfechtbar (§ 17a IV 3 GVG, etwa §§ 567 ff, 569 I ZPO; §§ 146 ff VwGO; § 78 ArbGG; § 128 FGO und § 172 SGG). Ein gegen die Verweisung gerichteter Gerichtsstandsbestimmungsantrag hingegen ist unzulässig (BGH NJW-RR 16, 378). Die Beschwerde ist ebenso statthaft bei einer fehlerhaften Zurückweisung eines Antrags auf Rechtswegentscheidung als unzulässig (Nürnbg Beschl v 15.7.15 – 12 W 1374/15 – juris). Der Beschl ist nach § 329 III ZPO zuzustellen, um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen. Auch im Beschwerdeverfahren sind ggf Einschränkungen der Postulationsfähigkeit zu beachten (§§ 569 III iVm 78 ZPO; Saarbr NJW-RR 98, 1612 [OLG Saarbrücken 29.09.1997 - 1 VA 2/97-2]). Beschwerden im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind nach der Änderung von § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12.12.07 (BGBl I 2840) nicht mehr vom Vertretungszwang ausgenommen (OVG Saarbrücken Beschl v 12.11.19 2 E 310/19, juris; OVG Münster Beschl v 10.10.17 – 4 E 841/17, juris; OVG Lüneburg DÖV 16, 492; VGH München Beschl v 12.10.11 – 8 C 11.2234, juris; OVG Bautzen Beschl v 24.4.14 – 5 B 19/14 und 5 E 47/14, beide juris; OVG Greifswald NVwZ-RR 11, 999; OVG Münster NVwZ-RR 2010, 39 [OVG Nordrhein-Westfalen 05.10.2009 - 19 E 709/09]). Mit Blick auf das vom Gesetzgeber in § 146 IV 5 VwGO anerkannte Beschleunigungsinteresse im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist dort eine Abhilfeentscheidung nach § 148 I VwGO entbehrlich (OVG Bremen Beschl v 12.9.18 – 2 B 227/18, juris). Das Beschwerdegericht im ordentlichen Rechtsweg ist nach §§ 76, 119 GVG zu bestimmen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs (BGH NJW 01, 2181 [BGH 05.04.2001 - III ZB 48/00]), nicht hingegen die der – etwa örtlichen oder sachlichen – Zuständigkeit des Adressatgerichts (BayVGH Beschl v 28.2.17 – 22 C 17.375 – juris; OVG Münster Beschl v 27.3.14 – 12 E 304/14 – juris, mwN; BAG NJW 96, 742). Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nur die Verletzung seines mit Rechtskraft der Verweisung erlöschenden Bestimmungsrechts gem § 17a II 2 GVG geltend machen (BayVGH Beschl v 5.5.14 – 4 C 14.449 – juris; OVG Hamburg NVwZ-RR 01, 203; Musielak/Voit/Wittschier § 17a GVG Rz 14). Bloße Hinweise des Adressatgerichts auf die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses stellen allenfalls prozessleitende Verfügungen (§§ 146 II VwGO, 172 II SGG) dar und sind nicht beschwerdefähig (BayLSG Beschl v 15.3.10 – L 1 SF 393/09 B). Nach einer Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit eintretende, zuständigkeitsbegründende Veränderungen sind im Beschwerdeverfahren nach § 17a IV zu berücksichtigen, wenn sie dort zulässigerweise eingeführt werden können (BAG NJW 15, 718; BGHZ 130, 13). Dies dient vor allem der Prozessökonomie und soll vermeiden, dass ein Rechtsstreit verwiesen wird, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs die Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts begründet ist (BAG NJW 15, 718 [BAG 03.12.2014 - 10 AZB 98/14]). Die Vorschrift des § 17a IV gilt im Prozesskostenhilfeverfahren weder unmittelbar noch entsprechend; infolgedessen steht dem Antragsgegner gegen einen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss, mit dem das Prozesskostenhilfeverfahren an ein Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen wird, kein Rechtsmittel zu (BGH NJW 16, 1520 [BGH 25.02.2016 - IX ZB 61/15]).
II. Weitere Beschwerde.
1. Anwendungsbereich.
Rn 10
§ 17a IV 4 eröffnet die Möglichkeit der weiteren Beschwerde gegen Beschlüsse eines ›oberen Landesgerichts‹, die auf der Grundlage der reformierten ZPO nun als Rechtsbeschwerde entspr § 574 ZPO anzusehen (BGH NJW-RR 03, 277, 05, 142; BGHZ 155, 365, BRS 69 Nr 218) und als solche ebenfalls fristgebunden ist. Sie unterliegt Begründungs- (§ 575 ZPO) und Zulassungserfordernissen (§ 17a IV 4 und 5). Seit dem Inkrafttreten der Reform des Zivilprozessrechts 2001 und der damit einhergehenden Änderung des Instanzenzuges kann nach der Rspr des BGH ggf das LG als Beschwerdegericht im Streit über den Rechtsweg die Rechtsbeschwerde (bindend) zulassen (BGH NJW 09, 1968 [BGH 02.04.2009 - IX ZB 182/08]). Die Regelungen über die Zulassungsgründe in § 17a IV 5 GVG verdrängen ggf einschlägige allg Vorschriften (BGH WM 03, 353). Die Zulassung wegen grds Bedeutung oder Abweichung von bundesgerichtlichen Entscheidungen obliegt dem entscheidenden Gericht und ist für das Bundesgericht bindend (§ 17a IV 6 GVG, BGH NVwZ 09, 1054 [BGH 20.05.2009 - XII ZB 166/08]). Die Statthaftigkeit erfordert aus Sicht des BGH nicht zwingend, dass die Sache auch in der Hauptsache zu der Instanz gelangen könnte. Das betrifft insb die Verfahren des Eilrechtsschutzes (BGH GRUR 09, 700; 03, 549; NJW 07, 1819; Ve...