Rn 8
Der Beschl ist für das Adressatgericht bindend, insoweit allerdings nur hinsichtlich der Rechtswegfrage (§ 17a II 3), nicht indes bei anderweitiger sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit innerhalb seines Rechtswegs (BAG NJW 96, 742; LAG Schleswig-Holstein, Beschl v 6.6.17 – 1 SHa 2/17 – juris; Hamm Beschl v 3.11.16 – III-1 VAs 151/16 – juris; Frankf Beschl v 30.12.15 – 11 SV 116/15 – juris; aA nunmehr Karlsr NJW 13, 3738 [BGH 24.10.2013 - 4 StR 124/13] mwN zum Streitstand). Auch die – selbst fehlerhafte – Verweisung eines potentiellen Amtshaftungsanspruchs entfaltet Bindungswirkung, da Art 34 S 3 GG nur verbietet, dass für den Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung der ordentliche Rechtsweg von vornherein ausgeschlossen wird (BVerwG Buchholz 310 § 40 VwGO Nr 123). Ist eine Verweisung zunächst innerhalb desselben Rechtswegs ausschl wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit erfolgt, so ist das Adressatgericht nicht gehindert, die Sache an das zuständige Gericht eines aus seiner Sicht eröffneten anderen Rechtswegs weiter zu verweisen (OVG Bautzen SächsVBl 09, 288). Eine Verweisung vor Rechtshängigkeit der Sache, etwa der Zustellung der Klage entfaltet noch keine Bindungswirkung (BAG NJW 06, 1371 [BAG 09.02.2006 - 5 AS 1/06]; dazu Rn 7). Die unter Missachtung der Bindungswirkung vorgenommene Rückverweisung bindet aber ihrerseits, wenn sie rechtskräftig wird, da in diesem Fall entweder die Parteien selbst nicht durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eine Korrektur ermöglicht haben oder der Fehler trotz eines Rechtsmittels ggf im vorgesehenen Instanzenzug nicht korrigiert worden ist (BVerwG Buchholz 300 § 17a GVG Nr 32; BGH NJW 00, 1343, NJW-RR 02, 713). Das gilt selbst bei Fehlen einer Überprüfungsmöglichkeit im Einzelfall, weil das rückverweisende Gericht ein oberes Landesgericht ist (BGH MDR 11, 253, Rückverweisung durch ein FG). Entspr gilt, wenn ein Gericht zunächst seine Rechtswegzuständigkeit bejaht und später dann mit nicht offensichtlich rechtswidrigen Erwägungen in einem rechtskräftigen Verweisungsbeschluss verneint hat (BGH NJW 01, 3631). Umfasst das Klagebegehren Eventualansprüche, so wird zwar der gesamte Rechtsstreit bei Nichteröffnung des Rechtswegs für den Hauptanspruch verwiesen. Die Bindungswirkung gilt allerdings dann nicht für die Hilfsanträge, so dass insoweit auch eine Zurückverweisung in Betracht kommt. Die Verweisung ist ferner nicht bindend ggü einem erst nach der Verweisung im Verfahren vor dem Adressatgericht im Wege einer subjektiven Beklagtenhäufung einbezogenen Bekl (VGH München DÖV 10, 787). Die Bindungswirkung ist grds unabhängig von der inhaltlichen oder formalen Richtigkeit und tritt daher auch bei gesetzwidrigen Verweisungen ein (BVerwG, Beschl v 16.9.15 – 6 AV 2/15 – juris; BGH NJW 00, 1343, 02, 2474 und 03, 2990; FamRZ 04, 434; BFH BB 16, 1366). Bei fehlerhafter Verweisung hat das zur Entscheidung bestimmte Gericht grds die eigene Verfahrensordnung anzuwenden. Das betrifft auch etwaige abw Regelungen im Bereich des Rechtsmittelrechts (Sächs LSG Beschl v 23.10.08 – L 7 B 547/08 – AY-ER zu § 80 AsylVfG). Für extreme Ausnahmefälle einer krass fehlerhaften Beurteilung verneint die Rspr zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege eine Bindung des Adressatgerichts mit Blick auf eine Verletzung von Grundrechten, insb des gesetzlichen Richters (Art 101 I GG), wenn die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren ist oder wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt (BVerwG NJW 19, 2112 [BVerwG 10.04.2019 - BVerwG 6 AV 11/19]; BGH NJW 17, 1689; BGH MDR 11, 253, NJW-RR 08, 1309, 02, 713 [BGH 27.05.2008 - X ARZ 45/08]; NJW 02, 2474, 03, 2990 [BGH 09.04.2002 - X ARZ 24/02]; BAG NJW 18, 3197 [unzureichende Begründung des Verweisungsbeschlusses]; BAG BB 18, 2995; BAG Beschl v 10.10.17 – 9 AS 5/17 – juris; BAG BB 16, 372; BVerwG Beschl v 17.1.13 – 3 AV 1/12 u v 27.6.13 – 8 AV 2/12 entspr zu § 83 VwGO; NVwZ 95, 372; BSG, Beschl v 23.4.18 – B 11 SF 4/18 S, juris; BSG Beschl v 13.12.16 – B 4 SF 4/16 R – juris; BSG Beschl v 27.9.16 – B 4 SF 2/16 R – juris; BFH BB 16, 1366; BFH/NV 13, 945 [BFH 11.01.2013 - V S 27/12 (PKH)]; BVerfG NVwZ-RR 02, 389 [BVerfG 19.12.2001 - 1 BvR 814/01] u NZS 10, 384 [BVerfG 01.10.2009 - 1 BvR 1969/09]). Ob allein das Fehlen der nach § 17a IV 2 GVG vorgeschriebenen Begründung die Verneinung der Bindungswirkung rechtfertigt (so BAG NJW 15, 2523 [BAG 16.06.2015 - 10 AS 2/15]), ist umstritten (abl Eyermann/Rennert § 41 VwGO/§§ 17–17b GVG Rz 27). Offensichtliche Fehlerhaftigkeit ist dagegen anzunehmen, wenn ein...