I. Grundsatz.
Rn 2
§ 17b II GVG regelt die von den übrigen Verfahrenskosten abspaltbaren Mehrkosten des Verweisungsverfahrens. Insoweit gilt indes nach S 1 zunächst der Grundsatz der einheitlichen Entscheidung über die Kosten (Kosteneinheit), der hier für über die Grenzen der Gerichtsbarkeiten hinaus anwendbar erklärt wird. Die durch eine – auch im Beschwerdeverfahren aufgehobene (VGH München Beschl v 2.6.14 – 6 C 14.903 – juris) – Verweisung entstandenen Mehrkosten werden als Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits behandelt. Beruhen sie auf der Anrufung des vom Rechtsweg her unzuständigen Gerichts, sind sie aber nach dem Verursachergedanken dem Rechtsbehelfsführer unabhängig vom sonst maßgeblichen Prozesserfolg aufzuerlegen. Etwas anderes gilt im Verwaltungsprozess ausnahmsweise dann, wenn der Bekl durch eine unzutr Rechtsmittelbelehrung die Rechtsbehelfseinlegung beim unzuständigen Gericht verursacht hat. Ist infolge einer Klagerücknahme im Beschwerdeverfahren der angegriffene Verweisungsbeschluss wirkungslos geworden (§ 269 III 1 ZPO), so bleibt für die Anwendung des § 17b II 1 kein Raum (BayLSG Beschl v 9.1.17 – L 1 SV 19/16 B – juris). Mehrkosten idS ist die Differenz zwischen den insgesamt tatsächlich entstandenen Kosten und den Kosten, die bei direkter Anrufung des zuständigen Gerichts entstanden wären. IR der Kostenerhebung ist hinsichtlich der Gerichtskosten § 4 II GKG zu beachten. Bzgl der Rechtsanwaltsvergütung gelten bei Verweisungen allg §§ 20, 21 RVG. Auch diese Grundsätze finden aufgrund entspr Regelungen (§ 281 III 2 ZPO) oder über Bezugnahmen in den Prozessordnungen regelmäßig auch auf Verweisungen wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit Anwendung (§ 83 VwGO). Der durch das FGG-RG mit Wirkung vom 1.9.09 eingefügte neue § 17b III GVG enthält für die Fälle, in denen entweder Verweisungs- oder Adressatgericht ein Familiengericht oder ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, eine von der zwingenden Vorgabe des § 17a II 2 GVG abw Regelung. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf sollte das Ermessen des Gerichts bei der Auferlegung von Mehrkosten, die in diesen Fällen durch eine Verweisung an ein anderes Gericht oder gar nur eine andere Abteilung desselben Gerichts entstanden sind, erweitert werden (vgl BTDrs 16/6308 v 7.9.07, 318).
II. Rechtsmittel im Verweisungsstreit.
Rn 3
Da das Gericht, an das die Sache in einem insoweit unselbstständigen Zwischenverfahren verwiesen wurde, mit der Endentscheidung über die Kosten des Rechtsstreits insgesamt entscheidet, erfolgt im Verweisungsbeschluss selbst weder eine Kostenentscheidung noch eine Festsetzung des Streitwerts (zB FG Bln/Bbg EFG 10, 1625). Die Vorschrift erfasst allerdings nicht die nach § 17a IV GVG eröffneten Rechtsmittelverfahren. Insoweit haben die Beschwerdegerichte über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens ggf eine eigene Kostenentscheidung zu treffen, für welche die Kostenregelungen der einschlägigen Verfahrensordnung zugrunde zu legen sind (BSG Beschl v 1.4.09 – B 14 SF 1/08 R – SozR 4 – 1500 § 51 Nr 6; BGH NJW 93, 2541; BVerwGE 156, 320; BVerwG NVwZ-RR 15, 69; NJW 13, 2298, NVwZ-RR 11, 710; E 103, 26; BayVBl 10, 572). Das gilt bei einem Erfolg des Rechtsmittels indes nur, soweit eine Gegenpartei vorhanden ist, der Kosten auferlegt werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gegenseite einer Rechtswegbeschwerde nicht entgegengetreten ist, also einer Verweisung des Rechtsstreits nicht widersprochen hat (BayVGH NVwZ-RR 16, 399; OVG Bln/Bbg Beschl v 28.10.13 – 5 L 31.13; OVG Münster NVwZ-RR 10, 587 [OVG Nordrhein-Westfalen 27.04.2010 - 1 E 406/10], VGH Mannheim NVwZ-RR 03, 159, BGH MDR 97, 1053). In dem Fall fehlt eine ›unterliegende‹ Partei (§§ 91 I ZPO, 154 I VwGO). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt idR 1/5 des Hauptsachwertes (BSG Beschl v 6.9.2007 – B 3 SF 1/07 R – SozR 4–1720 § 17a Nr 3; BGH NJW 97, 1636 [BGH 30.01.1997 - III ZB 110/96]; 98, 909 [BGH 19.12.1996 - III ZB 105/96], 1/3 bis 1/5). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird allerdings nach Nr. 5502 der Anl 1 zum GKG bei erfolglosen ›sonstigen‹ Beschwerden eine Festgebühr erhoben; insoweit ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich (BVerwG BayVBl 10, 572 [BVerwG 18.05.2010 - BVerwG 1 B 1.10]; OVG Schleswig NordÖR 10, 989, VGH Kassel NJW 10, 2680).