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Beginn der Immunität. Die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten wirken mit Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats zum Zweck der Aufnahme des Dienstes bzw bei vorherigem Aufenthalt im Empfangsstaat ab dem Zeitpunkt der Notifizierung ihrer Ernennung durch die zuständige Stelle des Empfangsstaats (Art 39 WÜD).

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