Rn 10

Auf die Immunität kann durch den Entsendestaat im Wege ausdrücklicher Erklärung verzichtet werden (Art 31 I, II WÜD). Auch der Berechtigte selbst kann einen solchen Verzicht erklären und sich so freiwillig der deutschen Gerichtsbarkeit unterwerfen. Der Verzicht kann auch allg erfolgen (Kissel/Mayer § 18 Rz 23). Wegen des Grundsatzes in Art 32 I WÜD ist allerdings die ggf zumindest nachträgliche Zustimmung des Entsendestaates oder eines von ihm insoweit Bevollmächtigten notwendig (Meyer-Goßner § 18 GVG Rz 5; Zö/Lückemann Vor § 18 GVG Rz 5; Anders/Gehle/Albers ZPO Einf vor §§ 18–20 GVG Rz 4; MüKoZPO/Zimmermann Vor §§ 18–20 Rz 8). Der iRe bestimmten gerichtlichen Verfahrens mögliche Verzicht erfolgt regelmäßig durch prozessuale Willenserklärung oder – insoweit ggf auch konkludent – für bestimmte Maßnahmen der Beweiserhebung. Ein solcher Verzicht wird in der Rspr regelmäßig trotz der von Art 32 II WÜD geforderten Ausdrücklichkeit zB auch in Einlassungen zur Sache oder in einer Stellung von Sachanträgen gesehen (BVerfG NJW 14, 1723; BAG RIW 15, 756). Allerdings unterliegt die Annahme, ein solcher Verzicht sei erklärt worden, strengen Anforderungen. Die Umstände des Falls dürfen in dieser Hinsicht keine Zweifel lassen (BAG Urt v 14.12.17 – 2 AZR 216/17, juris; BAG RIW 15, 756; BGH NJW 13, 3184). So bedeutet es etwa für sich genommen keinen Verzicht auf die Staatenimmunität, dass die Parteien für ihr Arbeitsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben (BAG Urt v 29.6.17 – 2 AZR 759/16 – juris). Demgegenüber ist es denkbar, ihn in einer Regelung ›miterklärt‹ zu sehen, die zunächst nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Beschäftigungsstaates bestimmt; das allerdings setzte voraus, dass die Gerichtsstandsvereinbarung leerliefe, wenn mit ihr nicht zugleich ein Immunitätsverzicht, und zwar insbesondere auch bezogen auf die konkret vorliegende Beendigungsstreitigkeit, verbunden wäre (BAG, Urt v 14.12.17 – 2 AZR 216/17, juris). Der verfahrensbezogene Verzicht im Erkenntnisverfahren gilt nur für den jeweiligen Rechtsstreit, dort aber für alle Instanzen, nicht hingegen automatisch für ein anschließendes Vollstreckungsverfahren (BVerfGE 117, 141 [BVerfG 06.12.2006 - 2 BvM 9/03]; Art 32 IV WÜD, BGH NJW-RR 06, 425 [BGH 04.10.2005 - VII ZB 8/05] zum Investitionsschutzvertrag BRD/UdSSR), etwa wegen Kosten.

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