Rn 7

Für die im Abk nicht erwähnten Sozial- und Finanzgerichte ist aufgrund der Verweise in den Prozessordnungen auf das GVG von einer entspr Anwendbarkeit auszugehen. Denkbar sind in dem Zusammenhang indes wegen der aktiven Prozessrolle wiederum problemlose Rechtsbehelfe auf Gewährung öffentlicher Sozialleistungen (BVerwG NJW 96, 2744; OVG Münster NJW 92, 2043 [OVG Nordrhein-Westfalen 11.02.1992 - 8 B 536/92], damals zum Verwaltungsrechtsweg) oder sonstige eigene Rechtsschutzersuchen eines Diplomaten (vgl allg Rn 11).

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