I. Grundsatz.
Rn 1
Im Gegensatz zur diplomatischen (s § 18 GVG) behandelt § 19 GVG die Immunität im Bereich der konsularischen Vertretungen. Auch dabei verweist die heutige Fassung des GVG auf eine völkerrechtliche Vereinbarung, konkret das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24.4.63 (WÜK, BGBl II 69, 1587), das allerdings ebenfalls nicht abschließend ist, sondern schon in der Präambel erg auf die Regeln des Völkergewohnheitsrechts Bezug nimmt und in Art 69 II WÜK die Möglichkeit erg, nach Art 73 WÜK ggf vorrangiger besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen erwähnt (vgl zB den Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.5.29, RGBl II 30, 737 und BGBl II 52, 608). Die Regelungen des WÜK sind unabhängig von dem insoweit deklaratorischen § 19 GVG bereits aufgrund unmittelbaren innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehls (Zustimmungsgesetz v 26.8.69, vgl BGBl II 69, 1585) von den Gerichten zu beachten. Insgesamt bleibt die konsularische Immunität hinter der diplomatischen nach dem WÜD sowohl vom privilegierten Personenkreis als auch vom Inhalt her zurück.
II. Persönlicher Anwendungsbereich.
Rn 2
Das Abk begünstigt zunächst die berufsmäßigen Mitglieder der Vertretungen, primär wenn sie weder die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzen noch dort dauerhaft ansässig sind (Art 1 Ig, 22, 40–57 WÜK), aber auch wenn sie diese Voraussetzung nicht erfüllen, also etwa Deutsche sind (Art 71 WÜK). Die konsularische Immunität erstreckt sich nach dem Abk aber auch – wenngleich naturgem mangels eigener Wahrnehmung konsularischer Aufgaben sehr eingeschränkt – auf Familienangehörige (Art 57, 58 WÜK), auf Konsularbeamte und andere Mitglieder konsularischer Vertretungen auf dienstlich motivierter Durchreise samt der in ihrer Begleitung reisenden Familienangehörigen (Art 54 I, II WÜK) und auf Wahlkonsularbeamte (Art 1 II, 58–68 WÜK). Letztere unterliegen zwar grds der deutschen Gerichtsbarkeit, jedoch sind auch die Verfahren gegen sie in einer möglichst Aufgaben schonenden Weise zu führen (Art 63 WÜK).
III. Sachlicher Annex.
Rn 3
Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Räumen der Konsulate (zum Umfang der Unverletzlichkeit Art 31, 55 III, 59 WÜK), insb eines gesondert verwahrten konsularischen Archivs und der dienstlichen Schriftstücke sind vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Missionschefs zum Schutz des konsularischen Verkehrs ebenfalls unzulässig (Art 1, 33 WÜK). Diese Regeln sind auch in Vollstreckungsverfahren zu beachten, die grds nicht dem besonderen Schutz konsularischer Immunität unterliegen.