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Die Regelungen gelten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilverfahren einschließlich freiwilliger Gerichtsbarkeit und Strafverfahren einschließlich Bußgeldverfahren); soweit das GVG nicht unmittelbar anwendbar ist, wird in den einschlägigen Normen darauf verwiesen oder werden entsprechende Regelungen getroffen.

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