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Die Klage eines Botschaftsangestellten auf Zahlung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütung berührt nicht den Kernbereich hoheitlicher Betätigung, sondern lediglich fiskalische Interessen (LAG München IPRspr 09 Nr 165). Nicht hoheitlich ist zB eine Beschäftigung als Aufzugsmonteur (BAGE 87, 144) oder die dem AN übertragene Aufgabe der Sicherung von Botschafts- oder Konsulatsgebäuden gegen Eindringlinge durch die Überwachung von Alarmanlagen und Zugangskontrolleinrichtungen, und zwar ungeachtet einer vom ausländischen Staat, konkret den USA, geltend gemachten ›besonderen Bedrohungssituation‹ (BAG NZA 05, 1117 [BAG 15.02.2005 - 9 AZR 116/04]). Eine Tätigkeit als Sekretär hingegen, der ua Termine vereinbart, Schriftverkehr übersetzt sowie Anfragen und Gesuche weiterleitet, hat eine hinreichend enge, nicht völlig untergeordnete Verbindung zu konsularischen Aufgaben (LAG Köln, Urt v 19.1.16 – 12 Sa 319/15 – juris). Ein Botschaftsfahrer, der Gäste und Mitarbeiter der Botschaft, in der Regel jedoch nicht den Botschafter fährt, und der zwar Post, nicht jedoch Diplomatenpost befördert, nimmt auch dann keine hoheitlichen Aufgaben wahr, wenn er gelegentlich dolmetscht, sofern diese Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit der Pflege politischer, kultureller, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Beziehungen bzw. mit deren Anbahnung steht (BAG RIW 14, 691). Nach Ansicht des LAG Frankfurt a.M. (Urt v 14.3.14 – 3 Sa 95/13 – juris) soll jedoch die Beschaffung der zur Ausübung der konsularischen Tätigkeit erforderlichen Güter und Dienstleistungen ebenso hoheitlicher Natur sein wie die Vorbereitung von Finanztransaktionen und die Verantwortung für Inventar, Material und Budgets des Konsulats. Vor dem Hintergrund, dass auch die Mitwirkung auf dem Gebiet der außenwirtschaftlichen Beziehungen zu den konsularischen Aufgaben gezählt wird, hat das BAG den engen funktionalen Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben bei einer AN bejaht, deren Tätigkeiten ganz wesentlich in der Beziehungsförderung, Informationsbeschaffung sowie Informationsvermittlung im Zusammenhang mit kommerziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten bestanden (BAG Urt v 21.3.17 – 7 AZR 207/15 – juris, MDR 17, 1371. Das LAG Köln hat die Tätigkeit einer von einem fremden Staat, konkret Griechenland, angestellten Lehrerin überzeugend nicht dem Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit zugeordnet und im Streit um eine Änderungskündigung die deutsche Gerichtsbarkeit bejaht (AE 12, 234). Das BAG (Urt v 25.4.13 – 2 AZR 238/12) hat diese Einschätzung ausdr bestätigt. Danach ist die Tätigkeit von Lehrern an einer allgemeinbildenden staatlichen oder staatlich anerkannten Schule eines Fremdstaats, auch soweit im Einzelfall Aufgaben der Schulleitung wahrgenommen werden, iSv § 20 II GVG nicht Ausdruck der Souveränität des Staats und daher nicht hoheitlich geprägt (ebenso BAG NJW 2017, 3547 [BAG 02.03.2017 - 2 AZR 698/15], BAG Urt v 26.4.17 – 5 AZR 962/13 – juris, MDR 17, 1309 sowie BAG NJW 13, 2461; LAG Nürnberg AE 13, 64 und Urt v 21.5.14 – 4 Sa 155/12 – juris; LAG München Urt v 23.1.14 – 3 Sa 676/12 – juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Recht des jeweiligen Staats die Tätigkeit als hoheitlich einstuft (BAG NJW 13, 2461 [BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12]; NZA 13, 468 [BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12]).