Rn 1
21a I ordnet an, dass bei jedem Gericht ein Präsidium zu bilden ist. Das Präsidium ist nach der Systematik des Zweiten Titels der Urheber der gerichtsinternen Geschäftsverteilung. Das Präsidium ist der Träger der richterlichen Selbstverwaltung, aufgrund seiner konkludent zum Zwecke der Gewaltenteilung mitgeregelten Unabhängigkeit der Präsidiumsmitglieder hinsichtlich der Geschäftsverteilungstätigkeit zugleich Garant der rechtsstaatlichen Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative iSd Art 20 II 2 GG (BGH NJW 91, 421, 422 [BGH 14.09.1990 - RiZ (R) 1/90]; Remus S 315) und einfach-gesetzlich legitimiertes Organ der Bestimmung des gesetzlichen Richters iSv Art 101 I 2 GG und § 16 S 2. Bei Neuerrichtung eines Gerichts ist es innerhalb von drei Monaten zu bilden, wenn es durch Wahl entsteht (§ 21j II).
Rn 2
Jedes Gericht ist auch das kleinste AG mit einer Richterplanstelle, bei dem das Präsidium gem Abs 2 Nr 5 aus diesem Planstelleninhaber besteht (hM, Kissel/Mayer § 21a Rz 9; LR/Schäfer § 22b GVG Rz 2; MüKoZPO/Pabst § 21a GVG Rz 3; Remus S 132 f; aA Meyer-Goßner § 21a GVG Rz 2 mit Blick auf § 22b I, der jedoch die Vertretung dieses einzigen Richters betrifft, den das Ein-Mann-Präsidium in eigener Zuständigkeit nicht regeln kann; Schorn/Stanicki S 24).
I. Aufgaben.
Rn 3
Die Aufgaben des Präsidiums regelt § 21e. Es bestimmt den gesetzlichen Richters iSd Art 101 I 2 GG im Internum des Gerichts, nicht aber im Internum der Spruchkörper, für die § 21g als lex specialis vorgeht.
II. Präsidium.
Rn 4
Das Präsidium gewährleistet durch seine Geschäftsverteilung die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Rspr dieses Gerichts (Kissel/Mayer § 21a Rz 8). Es ist damit der Garant der mangelfreien Organisation der Justizgewährungspflicht des Art 20 III GG (Kissel/Mayer § 21e Rz 6). Diese Aufgabe der Präsidiumsmitglieder als Repräsentanten aller Richter schließt es aus, dass das Präsidium oder das Präsidiumsmitglied mit seiner Entscheidung eigene Interessen wahrt (Kissel/Mayer § 21a Rz 7) oder als Interessenvertreter einzelner Richtergruppen agiert (Zö/Lückemann § 21a GVG Rz 4). Inhabilität bzw Ablehnung wegen Befangenheit oder Selbstablehnung von Präsidiumsmitgliedern ist weder vorgesehen noch möglich (BVerwG MDR 76, 429, 430; Kissel/Mayer § 21e Rz 68; aA Zö/Lückemann § 21e GVG Rz 27). Das Präsidium ist weder identisch mit noch abhängig von dem Präsidialrat (§§ 49, 54, 74 DRiG) oder dem Richterrat (§§ 49 ff, 72 DRiG).
III. Organqualität.
Rn 5
Die Organqualität des Präsidiums ist umstr. Die Bezeichnung als Organ richterlicher Selbstverwaltung mit gesetzlich fixierter Zuständigkeit (Kissel/Mayer § 21a Rz 7; Schilken Rz 364) sagt nichts über seine Organqualität aus. Da der Begriff der Behörde gem § 1 IV VwVfG nicht strikt organisationsrechtlich gemeint ist und nur eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit der handelnden Stelle verlangt, genügt es für die Bejahung der Behördeneigenschaft, wenn die handelnde Stelle kraft gesetzlicher Regelung gebildet werden muss und selbstständig unter ihrem Namen tätig wird (SBS/Sachs § 1 Rz 224 f; Erichsen/Ehlers/Burgi § 7 Rz 29). Insoweit kann die Behördeneigenschaft des Präsidiums durchaus bejaht werden (OVG Koblenz NJW-RR 08, 59 [BGH 28.06.2007 - I ZR 49/04]; Zö/Lückemann § 21e GVG Rz 57 und 59; Remus S 303 ff; aA VGH Mannheim DVBl 73, 891, 892; Kissel/Mayer § 21e Rz 10). Die Klage eines Richters gegen eine seine Unabhängigkeit berührende Geschäftsverteilung wäre jedenfalls gegen das Präsidium als Vereinigung iSv § 61 Nr 2 VwGO, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zu richten (OVG Koblenz NJW-RR 08, 579 [OVG Rheinland-Pfalz 03.12.2007 - 10 B 11104/07]; aA MüKoZPO/Pabst § 21a GVG Rz 17).