Rn 8

Abs 2 Nr 5 regelt das Gesamtpräsidium oder Plenarpräsidium, das aus allen dem Gericht zugewiesenen und nach § 21b I wählbaren Richtern besteht, wenn dem Gericht weniger als 8 Richterplanstellen zugelegt sind. Sind alle 7 Planstellen besetzt und diese Richter wählbar, so besteht das Präsidium aus 7 Richtern einschließlich des Vorsitzenden, sodass es größer als das kleine Präsidium des Abs 2 Nr 4 und ebenso groß wie das mittlere Präsidium des Abs 2 Nr 3 sein kann; gem § 22a besteht es beim AG sogar aus 8 Richtern, weil der gerichtsfremde Aufsicht führende Präsident hinzutritt und diesem Präsidium vorsitzt (vgl dazu Rn 10).

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