Rn 9

Ab 8 Richterplanstellen besteht das Präsidium aus dem Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter des Gerichts als Vorsitzenden und 4 gewählten Richtern (Abs 2 Nr 4), ab 20 Richterplanstellen aus dem Vorsitzenden und 6 gewählten Richtern (II Nr 3), ab 40 Richterplanstellen aus dem Vorsitzenden und 8 gewählten Richtern (Abs 2 Nr 2) und ab 80 Richterplanstellen aus dem Vorsitzenden und 10 gewählten Richtern (Abs 2 Nr 1).

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