I. Stichtagsregelung.
Rn 2
Die Größe des Präsidiums ist retrospektiv bestimmt durch die Anzahl der Richterplanstellen, die am Ablauf des Tages dem Gericht zugelegt waren, der dem Tag des Beginns des Geschäftsjahres um sechs Monate vorhergeht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Diese Annahme ist bundesrechtlich nicht geregelt, lediglich in Einzelfällen durch AGGVG der Länder (Kissel/Mayer § 21d Rz 9; MüKoZPO/Pabst § 21d GVG Rz 3). Das Präsidium kann den Beginn des Geschäftsjahres nicht abw bestimmen, denn nach § 21e I 2 ist der Begriff Geschäftsjahr der für das Präsidium selbst vorgegebene zeitliche Rahmen seiner Geschäftsverteilungskompetenz. Beginnt das Geschäftsjahr am 1.1., so ist der Stichtag gem Abs 1 der Ablauf des dem 1.1. um sechs Monate vorhergehenden Tages, also der Ablauf des 30.6. Auf den tatsächlichen Stellenstand am Stichtag kommt es an, auch wenn Stellen nach dem Stichtag mit Rückwirkung zum Jahresbeginn entzogen werden (zB nach vorläufiger Haushaltsführung).
II. Zeitpunkt der Herab- oder der Heraufstufung.
Rn 3
Die nach der Zahl der Richterplanstellen am Stichtag maßgebliche Herabstufung nach Abs 2 oder Heraufstufung nach Abs 3 tritt jeweils in dem Zeitpunkt ein, in dem die nächste Wahl nach § 21b IV vollzogen ist. Bis dahin bleiben die gewählten Präsidiumsmitglieder im Amt.
III. Methode der Herabstufung.
Rn 4
Die Herabstufung findet nach Abs 2 S 1 Nr 1–3 dadurch statt, dass bei der nächsten Wahl nach § 21b IV die Hälfte der im Präsidium befindlichen gewählten Richter gem § 21b IV 2 und ggf auch gem § 21b IV 3 sowie zusätzlich ein weiteres gewähltes Mitglied, das durch Losziehung durch den Wahlvorstand gem § 2 III WahlO (vgl § 21b Rn 18) bestimmt wird, gem Abs 2 S 2 ausscheidet, und die Neuwahl gem §§ 21b II, 21d II 1–3 nicht die Hälfte der ausscheidenden Richter, sondern einen Richter weniger ersetzt. Bsp: Bei der Herabstufung von § 21a II 1 auf 2 scheiden von zehn gewählten Richtern fünf und zusätzlich ein geloster Richter aus, sodass vier gewählte im Präsidium verbleiben und vier neue hinzugewählt werden.
IV. Heraufstufung.
Rn 5
Bei der Heraufstufung nach Abs 3 S 1 Nr 1–3 werden anstelle der ausscheidenden Hälfte der gewählten Richter (§ 21b IV) zusätzlich zwei weitere Richter gewählt, also vier statt zwei, fünf statt drei bzw sechs statt vier neue Richter. Von den in dieser Neuwahl insgesamt neugewählten Richtern (›hiervon‹) scheidet nach zwei Jahren neben der nach § 21b IV 2 nicht ausgeschiedenen Hälfte zusätzlich ein durch Losziehung durch den Wahlvorstand gem § 2 III WahlO (vgl § 21b Rn 18) bestimmtes Mitglied – also vorzeitig – aus, um mit der Neuwahl dieser Ausgeschiedenen den Rhythmus des § 21b IV 2 im Präsidium neuer Größe wiederherzustellen.